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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-07

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-07

Wortprotokoll

Das ist jetzt die entscheidende Bestimmung. Hier wird festgehalten, dass bei der Eheschliessung jeder Ehegatte seinen Namen behalten kann, wenn er das will, dass die Ehegatten aber auch einen gemeinsamen Familiennamen wählen können, wenn das ihrem Wunsch entspricht. Gleichzeitig wird in Absatz 2bis festgehalten, dass die Brautleute, die ihren Namen behalten, zu erklären haben, welchen Namen dann die Kinder haben sollen. Es wurde auch schon darauf hingewiesen, dass bei der Geburt des ersten Kindes auf diesen Entscheid zurückgekommen werden kann.

Es hat sich dann die Frage gestellt, ob wir eine gesetzliche Lösung treffen müssen für den Fall, dass die Ehegatten sich bei der Eheschliessung nicht einigen können. Darauf verzichten wir. Herr Kollege Janiak hat in diesem Zusammenhang ja auch gesagt, es gebe keine derartigen Fälle, und ich füge frank und frei hinzu: Wenn beide Ehegatten bei der Eheschliessung ihren Namen behalten und sich über den Namen des Kindes nicht einigen können, dann muss man ihnen sagen, dass eine Eheschliessung fehl am Platz ist. (Heiterkeit)