Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-07
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-07
Wortprotokoll
Im Gegensatz zum vorangehenden Geschäft muss ich hier doch etwas weiter ausholen. Worum geht es? Ich beginne beim Namens- und Bürgerrecht - so lautet der Titel. Artikel 160 Absatz 1 ZGB - das ist geltendes Recht - sieht vor, dass der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist. In Absatz 2 dieses Artikels ist allerdings festgehalten, dass die Braut ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen kann. Zudem legt Artikel 30 ZGB, wo es um die Namensänderung geht, in Absatz 2 fest, dass das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Braut als Ehenamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das revidierte Gesetz ist auf den 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Jetzt kommt das Problem: Dieses Gesetz sichert dem Ehemann - dem Ehemann! - nicht die gleichen Rechte zu, wie sie die Ehefrau gemäss Artikel 160 hat. Das heisst: Der Ehemann kann, wenn beispielsweise der Name der Ehefrau zum Familiennamen erklärt wird, im Gegensatz zum umgekehrten Fall seinen bisherigen Namen nicht dem Namen der Frau voranstellen; das geht nicht. Daraus hat es mit dem berühmten Fall Burghartz einen Casus Belli gegeben: Eine Schweizerin und ein Schweizer haben geheiratet, und es wurde das Gesuch gestellt, es sei ihnen die Führung des Namens Burghartz als Familienname und des Namens Schnyder Burghartz als Name des Ehegatten zu gestatten - der Ehemann wollte also von ebendieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, und auch das Bundesgericht lehnte das Gesuch von Herrn Burghartz ab, den Namen Schnyder Burghartz führen zu dürfen. Es wurde ihm also nicht gestattet, dem Familiennamen Burghartz seinen eigenen Namen voranzustellen.
Der Fall ging schliesslich an die Europäische Kommission für Menschenrechte und dann auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hat mit Bezug auf die Artikel 8 und 14 der EMRK das Ganze geprüft und ist zu folgendem Schluss gekommen: In den Augen des Gerichtshofes bestehen keine objektiven und vernünftigen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Ehegatten. Er kam zum Schluss, dass für die Verweigerung gegenüber Herrn [PAGE 477] Schnyder Burghartz, diesen Namen führen zu dürfen, keine zureichenden Gründe gegeben seien und dass eine Verletzung der Artikel 8 und 14 der EMRK vorliege, dass also das schweizerische Recht in Bezug auf diese Namenssituation nicht kompatibel sei.
Wie ging es weiter? Aufgrund dieses Urteils änderte der Bundesrat die Zivilstandsverordnung: Dem Mann wurde erlaubt, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragen, den Namen der Frau als Familiennamen zu führen. Aber jetzt kommt die Crux: Das steht nur in der Zivilstandsverordnung und nicht im Zivilgesetzbuch.
Es hat dann erneute Anläufe gegeben; ich erzähle nicht die ganze Geschichte. Es wurde gestartet, dann wurde gebremst, es wurde wieder gestartet usw. Zuletzt kam dann die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer, die jetzt bei uns zur Beratung ansteht. Sie hat das Ziel, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und Bürgerrechts gewährleistet ist. Dieser Initiative ist Folge gegeben worden.
Jetzt geht das Ganze wieder los. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat einen Gesetzentwurf erarbeitet und eine Botschaft ausgearbeitet. Der Bundesrat hat Stellung bezogen und gesagt: Jawohl, wir sind auch einverstanden. Der Nationalrat ist am 11. März 2009 mit 98 zu 89 Stimmen auf die Vorlage wohl eingetreten, aber mit 99 zu 92 Stimmen wies er den Entwurf an seine Kommission zurück mit dem Auftrag, ausschliesslich die aufgrund des EMRK-Urteils absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen, mehr nicht.
Dann ist daraus eine Schmalspurvorlage geworden - wir sagen ihr einmal so -, indem einfach das, was diesbezüglich schon in der Zivilstandsverordnung vorgesehen war, in das ZGB transferiert wurde, damit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Am 10. Dezember 2009 hat dann der Nationalrat dieser Minivorlage mit 88 zu 54 Stimmen zugestimmt - und dann ist das Geschäft zu uns, zur Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, gekommen.
Wir haben am 22. April das Ganze einmal angeschaut und beraten und sind zum Schluss gekommen, dass das, was im Nationalrat beschlossen worden ist, eine unbefriedigende Lösung sei. Wir sind der Meinung, dass es nicht ausreicht, einfach die Bestimmung von der Verordnung in das Gesetz zu heben, sondern man sollte diese Fragen jetzt einmal definitiv und grundsätzlich beraten. Wir haben dann Eintreten beschlossen, haben aber klar entschieden, dass wir eine Detailberatung auf der Basis des ursprünglichen Entwurfes der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und nicht aufgrund der vom Nationalrat als Plenum verabschiedeten Minimallösung durchführen sollten.
In diesem Sinne haben wir dann gehandelt und den Entwurf der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen, der im Nationalrat keine Gnade gefunden hat, als Ausgangslage für unsere Detailberatung gewählt, im Wissen selbstverständlich, dass das ein doch eher emotionales Thema darstellt. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir auch in unserem Rat eine grundsätzliche Diskussion über das Namensrecht und das Bürgerrecht, wie es die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagen hat, führen und darüber befinden sollten, weil wir der Meinung sind, dass sich eben in gesellschaftlicher Hinsicht doch verschiedene Veränderungen ergeben haben.
Wir wissen, dass diesbezüglich auch ganz andere Meinungen bestehen, wonach man gar nichts zu ändern habe, weil das ein Einbruch in die Gepflogenheiten sei, wie sie auch in diesem Lande in Bezug auf die Namensgebung bei der Eheschliessung noch vorhanden sind. Das hat uns aber nicht davon abgehalten, Ihnen heute zu beantragen, auf die Gesetzesrevision einzutreten, und zwar auf die Gesetzesrevision, wie sie sich aus dem Vorschlag der nationalrätlichen Kommission ergeben hat.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten.