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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-07

Wortprotokoll

Sie nehmen heute als Zweitrat die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer und damit die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und des Bürgerrechts in Angriff. Ich danke Ihnen sehr dafür, dass Sie das tun.

Es ist ja nicht das erste Mal, es wurde bereits erwähnt, dass die Gleichstellung in diesem Bereich in den Räten thematisiert wird. Im Jahr 2001 wurde die parlamentarische Initiative Sandoz 94.434 in der Schlussabstimmung in den Räten abgelehnt - die parlamentarische Initiative Sandoz ging auf das Jahr 1994 zurück; damals hatte Frau Nationalrätin Sandoz ihre parlamentarische Initiative eingereicht. Es dauert also schon ein bisschen, dieses Geschäft. Es hat sich im Rahmen der im Parlament geführten Debatten gezeigt, dass das Namensrecht ein sehr emotionsgeladenes Geschäft ist [PAGE 479] und dass sich alle in irgendeiner Art und Weise davon angesprochen, aber auch betroffen fühlen. Die Frage des Regelungsbedarfs hat die Geister bis jetzt geschieden; das könnte mit dem Vorentscheid Ihrer Kommission bzw. Ihrem Entscheid heute ein Ende nehmen.

Dass die Namensregelung des geltenden Zivilgesetzbuches mit der EMRK, aber auch mit Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, mit dem Gebot der Gleichstellung der Geschlechter, nicht vereinbar ist, ist offensichtlich; das zeigt uns auch die aktuelle Rechtsprechung des EGMR. Das wurde bereits ausgeführt. Im Bewusstsein dieser Problematik ist Ihre Kommission einstimmig auf die Vorlage des Nationalrates eingetreten, sie hat dann aber in Abweichung zur von diesem beschlossenen Minimallösung entschieden. Man muss schon sagen, was der Nationalrat beschlossen hat, war sogar weniger als eine Minimallösung. Ihre Kommission hat jetzt auf der Basis des ursprünglichen Entwurfes der RK-NR eine neue Vorlage ausgearbeitet.

Der Bundesrat teilt die Auffassung Ihrer Kommission, wonach die heutige Situation unbefriedigend ist. Es muss eine Regelung getroffen werden, die die Bundesverfassung, aber auch die EMRK respektiert und es uns dann auch noch ermöglicht - ich möchte auch darauf hinweisen -, den Vorbehalt, den wir bei der Uno-Konvention angebracht haben, endlich zurückzuziehen.

Der Bundesrat unterstützt die Vorlage; er begrüsst auch das Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens sowie des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Ehegatten. Trotzdem soll die Möglichkeit bestehen, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen.

Der Antrag Ihrer Kommission auf eine Änderung der Bestimmung über die Namensänderung ist die einzige Abweichung, zu welcher der Bundesrat nicht Stellung genommen hatte. Ich möchte das jetzt gleich noch nachtragen und werde mich dann im Rahmen der Detailberatung nicht mehr zu Wort melden.

In Bezug auf die Namensänderung sieht der Entwurf eine Lockerung vor. Gemäss geltendem Recht kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, jedoch nur dann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Praxis des Bundesgerichtes ist diesbezüglich sehr restriktiv; sie lässt eine Namensänderung nur in Ausnahmefällen zu. Im Hinblick auf allfällige stossende Ergebnisse im Bereich des Namensrechts erscheint eine Lockerung der Voraussetzungen jetzt durchaus sinnvoll zu sein. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Erweiterung des Handlungsspielraums im Bereich der Namensänderung, indem die Formulierung "wichtige Gründe" durch die Formulierung "achtenswerte Gründe" ersetzt wird.

Der Bundesrat begrüsst den Gesetzentwurf; er unterstützt sämtliche Anträge Ihrer Kommission. Ich bitte Sie daher auch namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung aufzunehmen.