Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-06-16
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-06-16
Wortprotokoll
Herr Kurrus, gemäss einem Staatsvertrag zwischen Frankreich und der Schweiz vom 4. Juli 1949 obliegen Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen der Schweiz und Frankreich gemeinsam. Die Flugsicherung obliegt jedoch ausschliesslich der französischen Regierung. Für den Flugsicherungsdienst sind die französische Gesetzgebung und Reglementierung massgebend. Die Flugsicherungsdienste sind rechtlich verpflichtet, den schweizerischen Verkehr auf dem Flughafen Basel-Mülhausen sicherzustellen. Der Bundesrat hat deshalb die schweizerische Delegation im Verwaltungsrat des Flughafens mit einer entsprechenden Intervention beauftragt, um ihren französischen Partnern den Wortlaut ihrer vertraglichen Verpflichtung in Erinnerung zu rufen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ist Sache der betroffenen Benützer. Solche Schadenersatzforderungen unterliegen dann aber wieder französischem Recht. Es ist nicht Sache des Bundesrates, bei den französischen Behörden vorstellig zu werden, um allfällige Begehren der betroffenen Benützer zu unterstützen.
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