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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-16

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-16

Wortprotokoll

Eigentlich sind ja auch die Kantone grossmehrheitlich der Auffassung, dass die Handänderungsabgaben bei den Umstrukturierungen kontraproduktiv sind, und deshalb haben mit Ausnahme von sechs Kantonen - das wurde jetzt verschiedentlich auch schon erwähnt - die anderen Kantone darauf verzichtet, bei Umstrukturierungen Handänderungsabgaben zu verlangen. Eine entsprechende Abgabe wird einzig noch in den Kantonen Basel-Landschaft, Graubünden, Waadt, Genf, Jura und Tessin erhoben.

Strittig ist heute die Frage der Verfassungsmässigkeit. Diese Frage hat uns von Anfang an beschäftigt. Ich muss einräumen, dass der Bundesrat in seiner Botschaft den hindernden Charakter der Handänderungsabgaben vorerst zu wenig erkannt hat. Wir waren daher dem Nationalrat dankbar, dass er diese wichtige Frage nochmals aufgegriffen hat.

Ich möchte kurz noch einmal auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz eingehen, das jetzt verschiedentlich angesprochen wurde. Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten eines solchen Eingriffes gegeben sind. Am Schluss des Gutachtens heisst es dann auf drei Zeilen, die jetzt vorhandenen Handänderungssteuern seien aber nicht so [PAGE 1037] einschränkend, dass ein Eingriff zulässig sei. Man argumentiert also juristisch auf einer Schiene und kommt dann zu einem verfassungsrechtlich richtigen Schluss, um im letzten Absatz die Argumentationsschiene zu ändern und eine Wertung vorzunehmen, ohne die Wirkung sämtlicher Handänderungsgebühren praktisch zu analysieren. In diesem Sinne ist dieses Gutachten rein juristisch und macht keine verfassungspolitische Bewertung.

Das Gutachten beurteilt auch nicht die Präjudizien, die im Bankengesetz oder bei den privatisierten Bundesbetrieben bestehen; dazu nimmt es keine Stellung. Insofern sind die Interpretationen von Herrn Gross und von Frau Leutenegger Oberholzer zu relativieren.

Was die Verfassungsmässigkeit betrifft, gehen die Auffassungen auseinander - aber einzig und allein aus dem Grund, weil es sich beim Entscheid, ob die Handänderungsabgaben die Ziele des Zivilrechtes erheblich erschweren oder verhindern können, letztlich um eine blosse Wertungsfrage handelt. Diese Wertungsfrage muss der Gesetzgeber vornehmen, und deswegen müssen Sie heute diese Beurteilung vornehmen und einen entsprechenden Entscheid fällen. Sie haben zu beurteilen, ob eine Erhebung von Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen die Ziele des Fusionsgesetzes in wesentlicher Weise beeinträchtigen kann. Wenn Sie diese Frage bejahen, ist auch die Verfassungsmässigkeit gegeben.

Wer die Praxis kennt - das wurde jetzt verschiedentlich dargelegt - weiss, dass die Erhebung von Handänderungsabgaben durchaus entscheidend dafür sein kann, ob eine bestimmte Umstrukturierung wie beabsichtigt durchgeführt werden kann oder nicht. Nach eingehender Abwägung scheint es mir deshalb klarerweise zulässig, die Kantone, gestützt auf die Privatrechtskompetenz des Bundes, anzuhalten, die Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen zu eliminieren, damit die Ziele des Fusionsgesetzes auch realisiert werden können.

Deshalb bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag Vallender zu folgen.