Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-17
Wortprotokoll
Eine Spezialfinanzierung nach Artikel 53 des Finanzhaushaltgesetzes liegt vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer gewissen Aufgabe zweckgebunden werden. Eine Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ob das Parlament im Rahmen der Budgetdebatte Anpassungen an den aus der Spezialfinanzierung gedeckten Ausgaben vornehmen kann, hängt von der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ab: Wenn das Gesetz bei der Verwendung der Mittel einen gewissen Spielraum lässt, so kann das Parlament den Voranschlagskredit anpassen. Dies geschah beispielsweise bei der Kürzung des Kredits für Medienforschung im Voranschlag 2014. Das Radio- und Fernsehgesetz überlässt dem Bundesrat weitgehend die Verwendung des Ertrages der geplanten neuen Radio- und Fernsehabgabe für die verschiedenen gesetzlich vorgegebenen Zwecke. Daher könnte das Parlament den Budgetkredit anpassen, wenn die Abgabe im Rahmen einer Spezialfinanzierung im Bundeshaushalt vereinnahmt würde. Auf diesen Aspekt bezog sich die Aussage von Frau Kollegin Leuthard, auf welche der Fragesteller Bezug nimmt.
Lässt das Gesetz hingegen bei der Verwendung der Mittel keinen Spielraum, wie z. B. bei der Rückerstattung von Lenkungsabgaben, so kann das Parlament im Rahmen des Budgets keine Änderungen am Voranschlagskredit beschliessen, ohne das Gesetz zu ändern. Eine Anpassung der Einnahmen, die in eine Spezialfinanzierung fliessen, dürfte im Rahmen der Budgetdebatte in den meisten Fällen problematisch sein: Die Höhe der Fiskalabgaben oder Gebühren ist in Gesetzen oder Verordnungen definiert. Eine Anpassung der Einnahmen erfordert demnach in der Regel Rechtsanpassungen und kann nicht im Rahmen des Budgets vorgenommen werden. Zur Frage der Einnahmen hat sich Frau Bundesrätin Leuthard in der erwähnten Debatte jedoch nicht geäussert.