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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-03-17

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-17

Wortprotokoll

Namens der Mehrheit Ihrer Kommission nehme ich nachfolgend Stellung zu den drei verbleibenden Differenzen.

Zur ersten Differenz, bei Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe f: Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen -, an der Ergänzung von Absatz 1bis Buchstabe f festzuhalten. Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist wesentlich, dass das Züchterprivileg weiterhin geschützt bleibt und durch das Nagoya-Protokoll nicht eingeschränkt wird. Zur Frage des entsprechenden Schutzes konnte anlässlich der letzten Kommissionssitzung nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission seitens der Verwaltung keine wirklich überzeugende Antwort gegeben werden, weshalb die Kommissionsmehrheit beantragt, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten - dies mindestens vorläufig und so lange, bis Frau Bundesrätin Leuthard zu dieser Frage hier im Plenum eine überzeugende und klare Antwort gegeben hat. Es liegt nun an Ihnen zu entscheiden, ob diese Antwort heute entsprechend klar ausgefallen ist.

Zur zweiten Differenz, bei Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe g: Hier beantragt Ihnen die Mehrheit - der Entscheid fiel mit 13 zu 0 Stimmen bei 11 Enthaltungen -, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, das heisst, Buchstabe g wie der Ständerat zu streichen und gleichzeitig Absatz 4 wie vorgeschlagen zu ergänzen. Tatsächlich ist es so, dass sich die internationale Gemeinschaft darauf geeinigt hat, dass Pathogene und Schädlinge unter den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls und damit unter die Sorgfaltspflicht fallen. Gemäss Artikel 4 des Nagoya-Protokolls sollen Spezialabkommen, wie zum Beispiel jenes der WHO für bestimmte Grippeviren, gegenüber dem Nagoya-Protokoll Vorrang haben. Für Pathogene und Schädlinge, die unter diesen Spezialabkommen geregelt werden, kommt die Sorgfaltspflicht somit nicht zur Anwendung. Das wird in der vorliegenden Änderung des NHG in Artikel 23n Absatz 1bis Litera d festgehalten.

Mit der Ergänzung in Artikel 23n Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Sonderbestimmungen bei Notstandsituationen auch in der Schweiz zu beachten sind. Die Ergänzung steht im Einklang mit dem Protokoll und stellt sicher, dass der Zugang zu Pathogenen und Schädlingen in Notstandsituationen aufgrund der Sorgfaltspflicht nicht verzögert wird, gleichzeitig aber auch die Vorteile aus deren Nutzung innert angemessener Zeit geteilt werden. Hält der Nationalrat an der ursprünglichen Fassung fest, also Pathogene und Schädlinge generell auszuschliessen, besteht das Risiko, dass nicht nur der Zugang zu Pathogenen und Schädlingen für die Schweizer Forschung und Industrie erschwert wird, sondern generell der Zugang zu genetischen Ressourcen. Ich ersuche Sie somit, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Zur letzten Differenz, bei Artikel 23p: Hier beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission - der Entscheid fiel mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid des Präsidenten -, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Es geht hier, es wurde gesagt, um das traditionelle Wissen indigener Gemeinschaften. Es geht um die Frage, ab wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das traditionelle Wissen der Sorgfaltspflicht untersteht oder nicht. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat den Antrag der Minderheit anlässlich ihrer letzten Sitzung ohne weitere Diskussion mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Es gilt somit das, was bereits früher gesagt wurde, nämlich dass es keine rückwirkende Anwendung der Sorgfaltspflicht geben darf, wenn das traditionelle Wissen bereits frei zugänglich ist. Was die praktische Anwendung des Antrages der Minderheit betrifft, muss man sich bewusst sein, dass wohl in den wenigsten Fällen ein klares Einverständnis der indigenen Gemeinschaften vorliegt. Der Regelfall wäre daher, dass traditionelles Wissen unter die Sorgfaltspflicht fallen würde. Der Aufwand zur Abklärung und für Verhandlungen wäre gross, und das wäre möglicherweise mit der Folge verbunden, dass gewisse Forschungsaktivitäten nicht mehr in der Schweiz getätigt würden. Ich ersuche Sie daher, auch hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Zum Schluss bitte ich Sie, bei den drei verbleibenden Differenzen jeweils dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.