Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-03-17
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-03-17
Wortprotokoll
Sie befinden sich in der zweiten Runde der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat Ihnen in Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe h die Reverenz erwiesen, hat aber an zwei wichtigen Bestimmungen dieses Absatzes festgehalten, nämlich an den Bestimmungen betreffend das Züchterprivileg sowie die Pathogene und Schädlinge, und das aus gutem Grund.
Wenn wir bei Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe f beginnen, so möchte ich nochmals betonen, dass das Züchterprivileg nichts mit dem Nagoya-Protokoll zu tun hat. Es bleibt selbstverständlich auch mit der Umsetzung des Protokolls in der Schweiz bestehen. Es braucht diese Ergänzung im Gesetz nicht - im Gegenteil: So, wie Sie das jetzt in Buchstabe f formuliert haben, geht es nicht nur um eine Referenz zum Züchterprivileg, sondern generell um einen Ausschluss von Pflanzensorten von der Züchtung oder der Weiterentwicklung. Dieser Ausschluss wäre aber nicht im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll. Deshalb hat auch die EU letzte Woche keine analoge Regelung getroffen. Auch die EU hat keinen solchen Ausschluss vorgesehen.
In Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe d haben Sie zudem explizit festgehalten, dass Spezialabkommen Vorrang haben und die Sorgfaltspflicht dann nicht zur Anwendung gelangt. Das ist die Referenz zum bereits genannten FAO-Abkommen, zu einem Uno-Abkommen. Somit haben Sie durch den Hinweis in Buchstabe d auch dort ein Auffangbecken.
Aufgrund von Artikel 25d, in dem festgehalten wird, dass die Sorgfaltspflicht nicht retroaktiv zur Anwendung kommt, sondern nur auf neue Zugänge zu genetischen Ressourcen, sind zudem auch jene Pflanzensorten ausgeschlossen worden, die bereits im Besitz von Firmen sind oder deren Zugang vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen stattgefunden hat. Auch das ist eine Angst, die herumschwirrt, die aber nicht berechtigt ist, wie man feststellt, wenn man diese Bestimmungen liest.
Grundsätzlich zählen das Züchten und Weiterentwickeln von Pflanzensorten - egal ob kommerzielle oder nichtkommerzielle Pflanzensorten - zur Nutzung einer genetischen Ressource im Sinne des Nagoya-Protokolls. Eine Ausnahme bildet alles, was Vorrang hat, gestützt auf den FAO-Vertrag, und eine Ausnahme bilden - ich sage es nochmals - alle alten Zugänge. Nur bei den neuen Zugängen ist die Sorgfaltspflicht von Bedeutung. [PAGE 360]
Ich bitte Sie daher nochmals, auch hier dem Ständerat zu folgen und diese Differenz zu bereinigen.
Ich weiss, bei den Pathogenen und Schädlingen haben wir von Beginn weg eine Differenz. Ich möchte nochmals betonen, dass wir nach wie vor der Meinung sind, dass es der konsequenten Umsetzung des Nagoya-Protokolls widerspricht, wenn wir die Pathogene und Schädlinge von der Sorgfaltspflicht ausnehmen. Die relevanten Experten der EU-Kommission sind zum selben Schluss gekommen wie die Experten des Bundes, wie der Ständerat und wie die Minderheit Ihrer Kommission und empfehlen Ihnen die Streichung dieses Absatzes. Wir haben nochmals bei der Forschung nachgefragt, und sie teilt hier unsere Meinung. Wenn man die Diskussion nochmals aufrollt und die Geberstaaten den Zugang zu diesen genetischen Ressourcen wegen dieser Einschränkung erschweren, so trifft das insbesondere die Forschung, die auf den Zugang zu den Pathogenen und Schädlingen zwingend angewiesen ist. Nochmals auch hier: Überall dort, wo die WHO Spezialabkommen mit Ausnahmen von vielen gesundheitsrelevanten Stoffen hat, gehen die Regelungen dieser Spezialabkommen vor.
Ich bin der Minderheit der Kommission sehr dankbar, dass sie bei Artikel 23p, beim traditionellen Wissen, eine Formulierung gefunden hat, die aus unserer Sicht jetzt im Einklang mit der Umsetzung des Nagoya-Protokolls steht. Sie nimmt aber auch Ihre Befürchtungen auf, die bestehen, weil ein grosser Teil des Wissens bereits öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Ich glaube, es macht Sinn, hier zu referenzieren, wie das die Minderheit Fässler Daniel eben tut. Man sagt Ja, wenn die betroffenen Gemeinschaften der Veröffentlichung zugestimmt haben. Dann hat man dieses Öffentlichmachen auch wirklich mit bewusster Zustimmung der eigentlichen Eigentümer vorgenommen. Ich glaube, dieser Kompromiss könnte die Lösung sein. Falls Sie ihm folgen, werde ich mich gerne beim Ständerat dafür einsetzen, dass man auch diese Differenz bereinigt.
Falls Sie festhalten, wie die Mehrheit es beantragt, so riskieren Sie erneut, hier auch aus grundrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht aufs Glatteis zu geraten und im Widerspruch zum Protokoll zu stehen. Auch hier wäre das dem Forschungsland Schweiz abträglich.