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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-16

Wortprotokoll

Die in der Frage genannten Beiträge an verschiedene Organisationen in den Bereichen Entwicklungshilfe, Menschenrechte und Umwelt werden als Finanzhilfen ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Finanzhilfen ist gemäss Artikel 6 des Subventionsgesetzes unter anderem, dass der Bund ein Interesse an der Aufgabenerfüllung hat, die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und diese zudem nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erbracht werden kann. Die Finanzhilfen beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage und werden im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über vierjährige Finanzierungsbeschlüsse gesteuert. Die Überprüfung des wirksamen und effizienten Mitteleinsatzes ist Sache des federführenden Amtes. Da mit den Finanzhilfen konkrete Tätigkeiten und Projekte einzelner Organisationen gefördert und nicht allgemeine Betriebsbeiträge an die NGO geleistet werden, fliessen die Subventionen nicht direkt in das politische Lobbying.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Organisationen dank der Bundesmittel über mehr finanziellen Handlungsspielraum verfügen, der auch für politische Aktivitäten genutzt werden kann. Um diese indirekte Subventionierung in Grenzen zu halten, wird bei der Subventionsvergabe jeweils eine angemessene Eigenleistung im unterstützten Bereich gefordert.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesverwaltung ihre Kontrollmechanismen zur Verhinderung von Zweckentfremdung der an NGO vergebenen Mittel verstärkt hat. Dies wurde von der GPK in ihrem Jahresbericht 2011 ausdrücklich anerkannt. [PAGE 1093]