Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-06-20
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-20
Wortprotokoll
Artikel 494 Absatz 1 OR schreibt vor, dass eine verheiratete Person nur dann eine gültige Bürgschaft eingehen kann, wenn der Ehegatte vorgängig oder spätestens gleichzeitig schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt, sofern diese Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist. In Absatz 2 ist geregelt, dass diese Zustimmung nicht erforderlich ist für die Bürgschaft einer Person, die in bestimmten Funktionen im Handelsregister eingetragen ist. Der Initiant verlangt die Streichung von Absatz 2. Seine Zielsetzung ist es - wie wir gehört haben -, den Wohlstand der Familie zu schützen und diese vor einer Notlage zu bewahren.
Die Minderheit möchte der Initiative keine Folge geben, weil die geforderte Regelung den Geschäftsgang einer Unternehmung über die Notwendigkeit hinaus behindern kann. Die mit der Revision des Bürgschaftsrechtes im Jahre 1941 ins Gesetz aufgenommene Regelung von Artikel 494 respektive deren Relativierung in Absatz 2 wurde damit begründet, dass man davon ausging, dass eine in den gesetzlich aufgezählten Funktionen im Handelsregister eingetragene Person besser imstande sei, die Auswirkungen der von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu überblicken und abzuschätzen. Der Übereilungsschutz ist für diese Personen auch dadurch gesichert, dass bei Bürgschaften für Beträge über 2000 Franken eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist. Unbestrittenermassen wird der Bürge bei dieser strengen Form der Zustimmungserklärung deutlich auf die Folgen seines Engagements aufmerksam gemacht. Bei seinem Zustandekommen ist das Zustimmungserfordernis damit begründet worden, dass insbesondere ungesunde Erscheinungsformen wie die Wirtshausbürgschaften, sonstige Bürgschaften unter Freunden, Kollegen und Kumpanen oder das politische Bürgschaftswesen im Interesse der Familie bekämpft und eingeschränkt werden. Diese Formen dürften heute eher selten geworden sein. Der häufigste Anwendungsfall der Bürgschaft ist heute die Absicherung eines Kredites, den eine Kapitalgesellschaft von einer Bank erhält. Diese fordert als Sicherheit häufig eine Bürgschaft des wirtschaftlichen Inhabers der Gesellschaft. Wenn z. B. eine Handelsfirma einen grösseren Posten einer Ware einkauft, benötigt sie möglicherweise zur Bezahlung des Kaufpreises oftmals einen Bankkredit. Das Zustandekommen des Kaufgeschäftes hängt also von der Erhältlichkeit des Bankkredites ab, und dieser wiederum von der Bürgschaft des wirtschaftlich Berechtigten. Wenn also die Möglichkeit, den Warenposten zu kaufen, schliesslich von der Zustimmung der Ehefrau abhängig gemacht wird, kann ein zeitgerechtes Handeln nicht mehr sichergestellt werden. Aus diesem Grund wurde Absatz 2 geschaffen, der eben festlegt, in welchen Fällen die Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich ist. Dies ist der Absatz, der mit der Initiative gestrichen werden soll.
Er lautet: "Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bürgschaft einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist" - und jetzt kommt die Aufzählung - "als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung."
Diese Aufzählung ist abschliessend. So blieb insbesondere das Mitglied der Verwaltungs- oder Geschäftsführung einer Genossenschaft absichtlich unerwähnt, dies besonders im Hinblick auf die vielen kleinen ländlichen Genossenschaften. Von der Zustimmungserklärung auch nicht erfasst sind blosse Prokuristen. Unter die Befreiung fallen also ausschliesslich Personen, die von der Generalversammlung oder von der Verwaltung aufgrund einer entsprechenden Bestimmung der Statuten oder eines in den Statuten vorgesehenen Reglementes zur Geschäftsführung im Ganzen oder für einzelne Zweige der Unternehmung berufen worden sind.
Die Aufhebung der gesetzlichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit Verheirateter - auch auf den erwähnten Personenkreis, wie das die Initiative verlangt - stellt sich der Entwicklungstendenz des Rechtes entgegen, wo viele Formalien zwecks Flexibilität der Abwicklung des Geschäftsverkehrs vereinfacht und erleichtert worden sind und weiterhin abgebaut werden. Auch die Zollbürgschaft wird formlos gegeben und ist gesetzlich so vorgeschrieben. In Betracht zu ziehen ist auch, dass zahlreiche im Wirtschaftsleben aktive und verantwortliche Männer - aber auch Frauen - von ihren Ehepartnern getrennt leben, ohne dass eine gerichtliche Trennung vorliegt, welche gemäss Absatz 1 ebenfalls von der Zustimmung befreien würde. Diesen Personen wäre die Beschaffung einer Zustimmungserklärung faktisch gar nicht möglich.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie namens der Minderheit, dieser unzeitgemässen, rückwärtsgerichteten Initiative keine Folge zu geben.