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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2003-06-20

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-20

Wortprotokoll

Bei der Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen stehen zwei wesentliche Neuerungen im Vordergrund. Sie betreffen erstens das Verfahren zur Sanierung und Liquidation von Banken und zweitens die Verbesserung des Einlegerschutzes. Dass seit 1938 erstmals ein Entwurf vorliegt, der mehrheitsfähig ist - er wird Ihnen von der WAK einstimmig zur Annahme empfohlen -, ist nicht zuletzt auf die Probleme anlässlich des Zusammenbruchs der Spar- und Leihkasse Thun und auf die Verluste und Existenznöte mehrerer Finanzinstitute im Gefolge der jüngsten Kurseinbrüche an den Finanzmärkten zurückzuführen. Handlungsbedarf ergibt sich aber auch aus den bisher nicht klar geregelten Verfahren und Zuständigkeiten im Insolvenzfall.

Der Entwurf beseitigt die Überschneidungen zwischen dem Bankenrecht und dem Aufsichtsrecht nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs durch die Einführung eines nur für Banken geltenden Sanierungs- und Liquidationsrechtes. Mit dem neuen Verfahren sollen eine rasche und diskrete Sanierung und, falls nötig, eine schnelle Liquidation ermöglicht werden. Dass die Eidgenössische Bankenkommission als Aufsichtsorgan nach einer gescheiterten Sanierung auch als Liquidator amtet, mag aus der Sicht der Gewaltentrennung nicht ideal erscheinen; aber wer sonst in der Schweiz verfügt in solchen zeitkritischen Krisensituationen über genügend Sachnähe?

Das dreistufige Verfahren sieht in einer ersten Stufe informelle und private Übernahmen vor. Bei Erfolglosigkeit greift die Eidgenössische Bankenkommission auf Stufe zwei zu anderen Instrumenten wie Weisungen, der Abberufung von Organen, dem Einsatz von Untersuchungsbeauftragten mit Kompetenz oder eben einer Einschränkung der Geschäftstätigkeit. Neu ist, dass der Bund bei Aussicht auf Sanierung einen Sanierungsbeauftragten einsetzen kann, der der Eidgenössischen Bankenkommission einen genehmigungspflichtigen Sanierungsplan vorlegen muss.

Auf Stufe drei wird die Bank liquidiert, und das Verfahren endet mit einem Schlussbericht an die Eidgenössische Bankenkommission, die diesen öffentlich bekannt macht. Es finden keine Gläubigerversammlungen statt, sondern die Eidgenössische Bankenkommission bestimmt einen Ausschuss. So viel zur Sanierung und zum Liquidationsverfahren.

Zum Einlegerschutz: Der schon heute vorhandene Einlegerschutz wird mit dem Revisionsvorschlag weiter verbessert und erreicht damit das EU-Niveau. Bis anhin kam es beim Konkursprivileg nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten, weil nur gewisse Anlagen und Konten - nämlich solche, auf welche regelmässig Summen überwiesen wurden - privilegiert wurden. Der Gesetzentwurf sieht als Neuerung vor, dass das Privileg auf alle Einlagen ausgeweitet wird und es ein so genanntes Superprivileg geben wird, bei dem Einlagen bis 5000 Franken vor der Erstellung des Kollokationsplanes ausbezahlt werden. Der Entwurf hält an der heutigen Höhe des Konkursprivilegs von 30 000 Franken fest und schlägt es zur zweiten Klasse, in der bekanntlich auch Beitragsforderungen wie AHV- oder Pensionskassenbeiträge enthalten sind. Man geht davon aus, dass es mit dieser Regelung bei einer mittelgrossen Bank in Bezug auf etwa 60 Prozent der Einlagen volle Befriedigung geben wird. Schwieriger gestaltet sich der Einlegerschutz, wenn dazu nicht genügend Mittel vorhanden sind. Bisher kam die Einlagensicherung der Schweizerischen Bankiervereinigung mit einer Maximallimite von 1 Milliarde Franken zum Zug. Diese Selbstregulierung wird neu für obligatorisch erklärt und auf 4 Milliarden Franken aufgestockt. Einen höheren Versicherungsbetrag findet man auf keinem anderen Finanzplatz. Übersteigt der Schadensfall diese 4 Milliarden Franken, ist das ganze System gefährdet, und dann besteht sowieso politischer Handlungsbedarf. Die erforderlichen zusätzlichen 3 Milliarden Franken Rückstellungen der Banken sind steuerlich nicht vom Gewinn abzugsfähig. Sie werden aber, wie die Reserven für allgemeine Bankrisiken, dem anrechenbaren Eigenkapital zugerechnet.

Wir empfehlen Ihnen Zustimmung zu dieser Gesetzesrevision.