Baader Caspar · Nationalrat · 2010-09-16
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-16
Wortprotokoll
Unsere Fraktion empfiehlt Ihnen, hier bei Artikel 17b der Mehrheit zu folgen. Ich bin froh, dass die SP einsichtig geworden und damit einverstanden ist, dass auch die gesperrten Mitarbeiteraktien bei der Zuteilung und nicht beim Ablauf der Sperrfrist zu besteuern sind. Warum ist das richtig?
Zum einen entspricht dies der langjährigen Praxis der Eidgenössischen Steuerwaltung, der kantonalen Steuerverwaltungen und auch des Bundesgerichtes. Zum Zweiten ist diese Besteuerung auch sachlich und steuerrechtlich richtig, weil mit der Zuteilung das Eigentum an den Aktien an den Aktionär übergeht, an den Erwerber, das heisst an den Mitarbeiter, und damit bekommt er einen Anteil am Gesellschaftskapital. Ab diesem Moment der Zuteilung hat er auch die Mitgliedschaftsrechte, eigentlich die vollen Mitgliedschaftsrechte ausser dem Recht zur freien Weiterveräusserung. Er kann stimmen, er hat einen Anspruch auf Dividenden, auf Bezugsrecht usw. Ab diesem Moment muss er konsequenterweise die Aktien bei den kantonalen Vermögenssteuern auch als Vermögen versteuern.
Deshalb ist die Besteuerung im Zuteilungszeitpunkt nicht nur wegen des internationalen Vergleichs, sondern auch aus zivil- und steuerrechtlichen Gründen richtig. Sonst dürfte man nämlich die Dividenden in der Zeit zwischen der Zuteilung und dem Ablauf der Sperrfrist gar nicht besteuern. Sonst dürfte man in dieser Phase auch das Kapital nicht besteuern. Es besteht halt ein Unterschied zwischen Aktien und Optionen. Die Optionen geben kein Mitgliedschaftsrecht, keinen Kapitalanteil an einer Gesellschaft, bis eben die Option ausgeübt ist.
Nun zur Frage des Diskonts: Herr Fehr spricht von einem Steuerrabatt. Für uns ist das kein Steuerrabatt. Wir stehen zum Abzug dieses Diskonts, weil bei den gesperrten Mitarbeiteraktien der Mitarbeiter, also der Aktionär, nicht frei über den Wert dieser Aktien verfügen kann. Er kann den Wert nicht mobilisieren.
Herr Fehr, wirtschaftlich gesehen ist das eigentlich dasselbe wie beim Wohneigentum. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Besteuerung des Eigenmietwerts gesagt, dass man nicht die volle Verkehrsmiete als Eigenmietwert besteuern müsse, sondern einen Mietzins, der mindestens 60 Prozent der Verkehrsmiete betragen müsse. Die Begründung ist auch dort klar: Dieser Wert bindet den Eigentümer, wenn er Wohneigentum erwirbt; er ist nicht sofort mobilisierbar. Es gibt einen gewissen Abzug, wenn man gebundene Vermögenswerte hat. Das ist halt bei den Mitarbeiteraktien auch der Fall; dort fehlt die sofortige Mobilisierbarkeit. Deshalb sind wir auch hier der Meinung: Es ist richtig, mit diesem Diskont zu arbeiten.
Wenn Sie schon den Vorwurf machen, Herr Fehr, das sei ein Steuerschlupfloch: Ich glaube nicht, dass es so ist. Wenn Sie die Vergleichstabelle anschauen, die wir von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bekommen haben, dann sehen Sie, dass es noch diverse andere Länder gibt, die bei der Sperrung einen Diskont oder sogar die Steuerfreiheit kennen. Grossbritannien kennt bei der Hinterlegung in einen Trust - das kommt einer Sperrung gleich - die Steuerfreiheit. Dasselbe gilt für Frankreich, wenn die Aktien in einen Fonds eingebracht werden. Auch die Niederlande kennen einen Diskont, ähnlich wie die Schweiz, und sogar die Steuerfreiheit, wenn die Sperrung mehr als vier Jahre dauert. Ebenso hat Belgien bei einer Sperrung von zwei Jahren eine privilegierte Besteuerung. Sie sehen, dieses Modell hält auch einem Vergleich mit ausländischen Modellen stand. Deutschland kennt keinen Abzug, aber Deutschland ist in steuerlichen Fragen bekanntlich kein Modell für die Schweiz.