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Bischof Pirmin · Nationalrat · 2010-09-16

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-16

Wortprotokoll

Wir behandeln drei Geschäfte gleichzeitig: die parlamentarische Initiative 08.523 Carobbio Guscetti, die Motion 09.4089 des Ständerates (Fetz) und die Motion 10.3351 des Ständerates (WAK-SR). Wir behandeln die drei Geschäfte gleichzeitig, weil sie auf ungefähr dem gleichen Weg das gleiche Ziel erreichen wollen. Es geht bei allen drei Vorstössen um Massnahmen gegen die Auswüchse bei den Vergütungen auf Managementebene.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit dem genau gleichen Stimmenverhältnis bei allen drei Vorstössen, nämlich mit 18 zu 8 Stimmen, die Motionen abzulehnen bzw. der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Wie gesagt beschäftigen sich alle drei Vorstösse mit Massnahmen gegen die Auswüchse bei Entschädigungen. Die parlamentarische Initiative Carobbio Guscetti möchte Abfindungen, die einen Betrag von einer Million Franken übersteigen, für nicht von der Steuer absetzbar erklären. Die Motion, die auf Frau Fetz zurückgeht, und die Motion, die von der WAK des Ständerates eingereicht worden ist, möchten, dass jener Teil von Gesamtvergütungen, der 1,5 Millionen Franken übersteigt, nur noch zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt wird, und dass der 0,5 Millionen Franken übersteigende Betrag aller Formen von Antritts- und Abgangsentschädigungen nur noch zu einem Viertel als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig ist. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorstössen liegt darin, dass der erste sich auf alle Unternehmen bezieht, der zweite sich hingegen nur auf börsenkotierte Unternehmen.

Die Kommission ist einhellig der Meinung, dass die hohen, exzessiven Vergütungen und Managergehälter, wie sie in jüngster Zeit in einigen wenigen Unternehmungen zum Regelfall geworden sind, in der Bevölkerung zu Recht eine grosse Unzufriedenheit ausgelöst haben. Solche Vergütungen haben ein Mass erreicht, das oft wirklich nicht mehr als Lohnentschädigung, also als Preis für Arbeit, betrachtet werden kann, sondern diese Vergütungen stellen recht eigentlich eine Gewinnverteilung dar. Bei dieser Lage ist sich die Kommission grösstenteils einig, dass hier Handlungsbedarf besteht.

Die Kommission hat unterschiedliche Modelle geprüft. Die Auslegeordnung ergibt in etwa folgende Möglichkeiten:

1. Wir können den Weg der drei Vorstösse wählen, die wir heute behandeln, das ist eine rein steuerrechtliche Lösung des Problems.

2. Wir können eine staatliche Begrenzung solcher Entschädigungen auf Gesetzesebene vornehmen, wie dies künftig etwa die 1:12-Initiative vorschlagen wird, die aber hier nicht zur Diskussion steht.

3. Wir können - das ist der Weg, den Ihnen die Kommission mehrheitlich, das heisst mit 14 zu 12 Stimmen, vorschlägt - den Weg unserer Schwesterkommission im Ständerat wählen, nämlich Vergütungen ab einer bestimmten Höhe sowohl gesellschaftsrechtlich wie auch steuerrechtlich als Gewinnanteile behandeln.

Die Kommission hat mit dem erwähnten Stimmenverhältnis einem Entscheid der WAK-SR zugestimmt, die einer parlamentarischen Initiative, die auf Ständerat Graber Konrad zurückgeht, Folge geben will. Dieser Vorstoss würde bedeuten, dass Bezüge, die über 3 Millionen Franken liegen, einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen, weil sie nicht mehr als Löhne, sondern als Gewinnverteilung betrachtet werden. Dieser Weg wird auch Tantiemenmodell genannt und bezieht sich auf die heutige Verwaltungsratsregelung von 1881 im Obligationenrecht. Dieser Weg hätte ausserdem zur Folge, dass Unternehmungen solche Überentschädigungen nur dann ausrichten können, wenn sie in einem bestimmten Jahr auch Gewinn ausgewiesen und die nötigen Reservezuweisungen gemacht haben. Er hätte weiter zur Folge - da trifft er sich wieder mit den heute vorliegenden Vorstössen -, dass solche Ausschüttungsbestandteile steuerrechtlich nicht mehr als abzugsfähige Lohnkosten, sondern als Gewinnbestandteil betrachtet würden.

Die Kommission hat vor allem daran Anstoss genommen, dass Gewinnbeteiligungen, die an die Aktionäre, also an die Eigentümer der Gesellschaft, ausgeschüttet werden, heute versteuert werden müssen, weil sie aus Sicht der Unternehmungen Bestandteil des Gewinns sind, und dass diejenigen Unternehmungen, die bereits vorher hohe Vergütungen an ihre Manager oder Managerinnen ausrichten, demgegenüber privilegiert werden. Sie werden privilegiert, weil diese Entschädigungen als geschäftsmässiger Aufwand abzugsfähig sind, der Gewinn deshalb reduziert wird und dieser Teil den Aktionären dann entgeht. Die grosse Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass hier Handlungsbedarf besteht. Zum Schluss hat sie also einen Weg gewählt, der heute nicht zur Diskussion steht, eben das Tantiemenmodell mit der Idee einer versteckten Gewinnausschüttung. Es wird erst nach der Behandlung im Ständerat zu uns kommen.

Die Kommission ist deshalb mit dem erwähnten Stimmenverhältnis zum Schluss gekommen, die heute zu behandelnden Vorstösse seien abzulehnen. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission greift die hier vorgeschlagene Lösung, die nur eine steuerrechtliche ist, zu kurz. Zwei Minderheiten der Kommission sind indessen der Meinung, die Vorstösse, die wir heute behandeln, seien zu unterstützen. Diese Minderheiten unterstützen sie je in Ergänzung zum Tantiemenmodell, das sie ebenfalls unterstützen. Ein anderer Teil der Kommission ist der Meinung, dass sowohl der steuerrechtliche als auch der aktienrechtliche Weg zur Eindämmung von Vergütungsexzessen falsch sei. Dieser Teil der Kommission, ebenfalls eine Minderheit, lehnt deshalb alle Lösungen über diese beiden Wege ab.

Zusammenfassend beantragt Ihnen also Ihre Kommission mit 18 zu 8 Stimmen, die zwei Motionen abzulehnen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.