Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-06-13
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-13
Wortprotokoll
Bei diesem Vorstoss handelt es sich um eine ernsthaftere Motion, die von unserer SGK denn auch einstimmig zur Annahme empfohlen wird. Es geht um eine Frage, die schon seit langer Zeit Gegenstand von Verhandlungen in den Räten ist, doch haben diese Verhandlungen nie zu einem Resultat geführt, aus Gründen, auf die ich noch kurz eingehen möchte.
Das Anliegen ist die Lockerung der Unterstellung von Härtefallleistungen aus Personalfürsorgestiftungen, also aus Wohlfahrtsfonds, unter die AHV-Beitragspflicht. Die Räte waren sich eigentlich darüber einig, dass Härtefallleistungen nicht durch die AHV-Beitragspflicht geschmälert werden sollen. In diesem Sinne bestand bei der Behandlung der 11. AHV-Revision, die im Nationalrat bekanntlich aus ganz anderen Gründen scheiterte, Einigkeit. Dieses Thema war unbestritten, und da die 11. AHV-Revision wie gesagt aus ganz anderen Gründen scheiterte, blieb das Anliegen pendent.
Alt Nationalrat Pelli nahm das Anliegen mit der parlamentarischen Initiative 11.457 auf. Diese Initiative wurde im Vorprüfungsverfahren von unserer SGK gutgeheissen. Die SGK des Nationalrates setzte eine Subkommission ein, die sich mit dem Thema an mehreren Sitzungen eingehend beschäftigt hat. Die jetzt vorliegende Motion ist das Resultat der Arbeiten dieser Subkommission und der Arbeiten der SGK des Nationalrates. Die Lösung, die am Schluss gefunden wurde, ist grundsätzlich auch seitens des Bundesrates akzeptiert worden. Sie kann auf eine einfache Art und Weise mit [PAGE 557] Verordnungsänderungen realisiert werden, es braucht dafür keine eigentliche Gesetzgebung. Sie betrifft zum einen Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen - gewissermassen Sozialplanleistungen -, maximal in der Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente. Zum andern betrifft sie klassische Härtefallleistungen, die von patronalen Fonds ausgerichtet werden.
Bei diesen Leistungen geht es um sozial gerechtfertigte Leistungen, die nicht durch eine Beitragspflicht geschmälert werden sollen. In diesem massvollen Umfang bestand und besteht auch seitens der SGK des Ständerates die einhellige Auffassung, dass diese Leistungen beitragsbefreit werden sollen. Dabei ist zu unterstreichen, dass damit nicht Leistungen im Kaderbereich gemeint sind, Ermessensleistungen, die nicht mehr unter sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden können. Vielmehr geht es beispielsweise um Leistungen bei Entlassungen. Die angestrebten Änderungen der AHV-Verordnung sollen Sozialplanleistungen begünstigen. Patronale Fonds, Wohlfahrtseinrichtungen sind grundsätzlich eine gute Sache, sie sollen gefördert werden. Es ist eine gute Sache, wenn Firmen in guten Zeiten Mittel äufnen, die in schlechten Zeiten für soziale Leistungen zur Verfügung stehen.
In diesem Sinne schlägt Ihnen die Kommission einstimmig vor, dem Nationalrat zu folgen und die Motion anzunehmen.