AB 162892
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-08
Wortprotokoll
Bei den nun zu diskutierenden Absätzen von Artikel 92a geht es um die Frage, wer in welchem Rahmen das Informationsrecht hat. Es geht darum, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Täters und die Informationsansprüche der Opfer gegeneinander abzuwägen. Wir haben über drei Detailfragen zu entscheiden.
Die erste Frage ist folgende: Wir haben zu entscheiden, wer diese Informationsansprüche hat. Ist es nur das Opfer? Es geht um die Abgrenzung in persönlicher Hinsicht. Sind es auch die Angehörigen, und wenn ja, welche? Nach dem Vorschlag von Frau Markwalder, die mit ihrem Minderheitsantrag Absatz 5 gemäss Bundesrat übernimmt, sind es nur die Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen. Dann geht es auch um die Frage der Dritten. Im Namen der Mehrheit der Fraktion schlage ich Ihnen vor, dass man ein umfassendes Informationsrecht verankert: erstens für die Opfer, zweitens auch für die Angehörigen, die keine solchen Zivilansprüche geltend machen - das können z. B. Eltern von betroffenen Kindern sein, die aber keine Zivilansprüche geltend machen - und drittens für Drittpersonen mit berechtigten Interessen, zum Beispiel Zeuginnen und Zeugen.
Warum sollen auch die Zeuginnen und Zeugen diese Informationsrechte beanspruchen können? Wir haben zwar Zeugenschutzprogramme. Bei diesen geht es aber um ganz andere Verfahren; das sind dann auch massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Zeugin bzw. des Zeugen. Hier geht es einfach um die Möglichkeit, dass eine Person, die als Zeugin oder Zeuge aufgetreten ist und nachher Ängste hat - das gibt es sehr häufig! -, über den Strafvollzug der Täter informiert werden kann. Das ist die erste Frage. [PAGE 763]
Die zweite Frage ist folgende: Welche Opfer sollen diesen Informationsanspruch geltend machen können? Frau Markwalder schlägt vor, dass die Konnexität der Tat Teil der Interessenabwägung ist. Da muss ich Ihnen sagen, Frau Markwalder: Wenn Sie bei Absatz 3 dem Antrag des Bundesrates folgen, nämlich, dass die Information einer Interessenabwägung zu folgen hat, dann ist diese Konnexität Teil der Interessenabwägung, also gleichsam doppelt gemoppelt und daher völlig unnötig. Ich meine deswegen, man kann gerade mit Ihrer Position, die ja bei Absatz 3 dem Bundesrat folgt, auf diese Konnexität ruhig verzichten. Das wäre dann die Konsequenz: Wir lehnen diese Minderheit Markwalder ab.
Jetzt kommt die dritte Frage. Die dritte Frage ist wesentlich, nämlich: Wie wird diese Interessenabwägung vorgenommen? Es geht auch hier um Absatz 3. Nach dem Antrag der Mehrheit der Kommission, der auch die Mehrheit der SP-Fraktion folgt, geht es darum, dass diese Information nur verweigert werden darf, wenn der Verurteilte durch diese Information einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Das ist das Kriterium. Beim Antrag des Bundesrates, dem auch die Minderheit Markwalder folgt, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem den Interessen des Opfers die berechtigten Interessen des Verurteilten gegenüberzustellen sind. Hier wägt man die Informationsansprüche und die Schutzbedürfnissen gegeneinander ab.
Mit der Mehrheit der Kommission ist die Mehrheit der SP-Fraktion der Meinung, dass die Interessen des Opfers an der Information - und es ist eine Minderheit der Opfer, die überhaupt das Informationsrecht geltend machen wird - höher zu gewichten sind als die Schutzinteressen des Verurteilten. Es ist ein Gewichtungsentscheid.
Im Namen der Mehrheit der SP-Fraktion ersuche ich Sie deshalb, in allen drei Punkten der Mehrheit der Kommission zu folgen: ein umfassender Kreis der Informationsberechtigten; Informationsanspruch der Opfer ohne Einschränkung nach der Straftat und Informationsanspruch der Angehörigen, auch wenn sie keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht haben; eine Informationsabwägung, die den Schutz der Opfer höher gewichtet.