Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-08
Wortprotokoll
Bei dieser neuen Bestimmung in Artikel 36a geht es um die Regelung der Werbung für die Konsumkredite. Der Bundesrat unterstützt eine Regelung, die sich auf ein Verbot aggressiver Werbung beschränkt. Ein vollständiges Werbeverbot würde aus Sicht des Bundesrates zu weit gehen. Der Bundesrat unterstützt auch den von Ihrer Kommission gewählten legislatorischen Ansatz, der die Möglichkeit einer Selbstregulierung der Branche ausdrücklich im Gesetz vorsieht.
In Absatz 1 wird, so, wie von der Kommissionsmehrheit beantragt, der Grundsatz festgehalten, dass für Konsumkredite nicht in aggressiver Weise geworben werden darf. Während die Kommissionsmehrheit sich auf die Statuierung dieses Verbots beschränkt, schlägt Ihnen die Minderheit vor, zusätzlich die Werbung, die sich speziell an Jugendliche und junge Erwachsene richtet, gesetzlich zu verbieten. Der Bundesrat unterstützt diesen Minderheitsantrag.
Es geht hier um eine Konkretisierung des Begriffs der aggressiven Werbung. Auf diese Weise wird ausserdem in einem absolut zentralen Punkt eine wichtige Vorgabe für die vorgesehene Selbstregulierung gemacht. Vor allem erscheint diese Beschränkung nach Ansicht des Bundesrates auch notwendig. Denn Jugendliche und junge Erwachsene haben in der Regel kein oder nur ein tiefes Einkommen, sie [PAGE 757] sind erst daran, sich überhaupt eine Existenz aufzubauen. Wenn sich die Werbung dann gezielt an sie richtet, mit dem Ziel, sie zur Aufnahme eines Kredits zu motivieren, dann sollte das in jedem Fall als aggressiv im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Dabei geht es ja nicht darum, solche Werbung zu verurteilen. Vielmehr geht es um die Prävention gegen Überschuldung, welche sich das Konsumkreditgesetz ja explizit zum Ziel gesetzt hat. Die negativen Folgen einer übereilten und unüberlegten Kreditaufnahme sind bei jungen Menschen noch gravierender als sonst. In einer Situation mit einem geringen Einkommen, wenn sie am Anfang des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenz stehen, besteht das Risiko, dass sie eben nie mehr aus dieser Überschuldung herauskommen. Eine solche sollte deshalb um jeden Preis verhindert werden.
Der Bundesrat schlägt Ihnen deshalb vor, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Es wurde erwähnt, dass es schwierig sei zu unterscheiden, ob sich Werbung an Jugendliche oder an junge Erwachsene richte oder nicht. Die Branche hat ja in ihrer Konvention selber diese Unterscheidung gemacht. Folglich sieht es auch die Branche so, dass hier ein Unterschied gemacht werden muss. Das zeigt, dass die Minderheit hier einen absolut sinnvollen Antrag unterbreitet.
Zu Absatz 2: Der Begriff der aggressiven Werbung wird als Generalklausel eingeführt. Absatz 2 verweist für die Umschreibung des Inhalts dieser Generalklausel auf die Konvention, die von der Branche abgeschlossen werden soll. Der Bundesrat unterstützt diesen Ansatz. Ich möchte aber betonen, dass der Begriff der aggressiven Werbung ein Rechtsbegriff ist. Er darf von der Branche nicht seines Sinnes entleert werden. Aus diesem Grund beantragt die Minderheit Ihrer Kommission, dass die Definition der aggressiven Werbung "in angemessener Weise" erfolgen soll. Es wird hier ein Rahmen für die Selbstregulierung gesetzt, mit dem gleichzeitig auch ein gewisser Mindestinhalt vorgegeben wird, auch wenn dieser Rahmen nach wie vor sehr offen und mit einem grossen Interpretationsspielraum versehen ist.
Absatz 3 von Artikel 36a bezieht sich dann unmittelbar auf Absatz 2: Wenn keine Vereinbarung zustande kommt und gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit auch dann, wenn die Vereinbarung unzureichend ist, soll der Bundesrat die Kompetenz haben, den Begriff der aggressiven Werbung in einer Verordnung zu definieren. Es wurde bei Absatz 2 bereits im Entwurf der Kommission festgehalten, dass die Branche die Freiheit erhalten soll zu umschreiben, was unter aggressiver Werbung zu verstehen ist. In der Konsequenz dieses Konzeptes kann der Bundesrat nur dann - also subsidiär - tätig werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Branche keine entsprechende Konvention vereinbart wird. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass auch in inhaltlicher Hinsicht gewisse Mindeststandards eingehalten werden müssen und er auch dann zur Regelung berechtigt ist, wenn diese Mindeststandards eben nicht eingehalten werden. Ansonsten besteht natürlich die Gefahr, dass die Branche zwar eine Konvention vereinbart, diese aber unter Umständen dem Anliegen der laufenden Revision nicht gerecht wird und der Bundesrat nichts dagegen tun kann.
Es wurde auf die Selbstverantwortung der Branche verwiesen. Man solle Vertrauen in die Branche haben, hiess es. Erlauben Sie mir die Frage: Wenn die Branche diese Verantwortung bei der Werbung wirklich so umfassend wahrnimmt, warum hat sie dann nicht schon längst gehandelt?
Ich bitte Sie, bei Artikel 36a die Anträge der Minderheit Maire Jacques-André zu unterstützen.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 36b, zu den Strafbestimmungen: Die Vorlage sanktioniert den Verstoss gegen das neue Verbot aggressiver Werbung mit einer Busse. Auf diese Weise wird das Verbot aggressiver Werbung allgemein durchgesetzt. Insbesondere müssen sich auch diejenigen daran halten, die sich der Konvention der Branche nicht unterwerfen. Ich denke, das ist auch im Interesse der Branche. Es ist sonst unlauterer Wettbewerb, wenn die einen sich daran halten - und sie sich in der Werbung zurückhalten - und die anderen nicht. Deshalb ist es auch im Interesse der Branche, dass hier Strafbestimmungen vorhanden sind und auch durchgesetzt werden. So wird auch die administrative Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden durch eine allgemeinverbindliche Strafbestimmung ergänzt.
Der Bundesrat hat Ihnen eine Neuformulierung vorgeschlagen, die vor allem der Klarstellung dienen soll. Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Das ergibt sich zwar bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ergänzend. Es soll aber festgehalten werden, dass die fahrlässige Begehung mit einer geringeren Busse bestraft wird; das ist auch sachgerecht. Anlass für die vorgeschlagene redaktionelle Umformulierung ist ausserdem das Anliegen, dass die Strafnorm möglichst entsprechend den bereits bestehenden Strafnormen in unserer Rechtsordnung ausgestaltet sein soll, etwa Artikel 24 UWG oder Artikel 39 des Revisionsaufsichtsgesetzes.
Ich habe von einigen von Ihnen gehört, sie würden sich am Begriff der fahrlässigen Widerhandlung stören respektive diesen infrage stellen. Der Bundesrat kann sich vorstellen, dass eben jemand auch davon ausgehen kann, dass er keine aggressive Werbung betreibt, also das nicht absichtlich tut, dass sich aber bei der Beurteilung zeigt, dass es sich trotzdem um aggressive Werbung handelt. Deshalb schlägt Ihnen der Bundesrat diese Unterscheidung vor. Wenn Sie damit Mühe haben, dann würde ich Ihnen aber wenn schon vorschlagen, dass Sie in zweiter Priorität den Antrag der Minderheit unterstützen, der den Entwurf der Kommission aufgreift. Was Ihnen die Mehrheit beantragt, das lehnt der Bundesrat ab, weil damit nur noch die vorsätzlichen Verstösse geahndet würden. Da ist der Bundesrat der Meinung, das wäre zu einschränkend.
Ich bitte Sie also, bei Artikel 36b dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen, in zweiter Priorität dem Antrag der Minderheit Meier-Schatz und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.