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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-08

Wortprotokoll

Die sogenannten Expresskredite, um die es hier geht, zeichnen sich ja durch einen raschen Abschluss und eine rasche Geldauszahlung aus. Die schnelle Abwicklung der Kreditvergabe wird häufig auch gerade als Argument in der Werbung verwendet. Die Gefahr, dass eine Konsumentin oder ein Konsument einen solchen Vertrag abschliesst, ohne richtig zu überlegen, ist deshalb gross. Es ist deshalb umso wichtiger, dass die Schutzmechanismen des Konsumkreditgesetzes auch hier zur Anwendung gelangen und das Konsumkreditgesetz den Abschluss solcher Verträge sicher nicht noch zusätzlich erleichtert.

Das geltende Recht schliesst die Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes aus, sofern der Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückbezahlt wird. Zurzeit bestehen also zwei Ausnahmen: erstens eine Rückzahlung innert höchstens drei Monaten und zweitens eine Rückzahlung in nicht mehr als vier Raten innerhalb von höchstens zwölf Monaten. Der Kreditgeber kann dem Konsumenten deshalb einen Vertrag offerieren, der eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, und kann so den gesamten Schutzmechanismus des Konsumkreditgesetzes umgehen. Das betrifft unter anderem die vorgeschriebene Schriftform des Vertrags, es betrifft aber auch das Widerrufsrecht. Es betrifft vor allem auch - das ist eigentlich das grosse Ärgernis daran - die Kreditfähigkeitsprüfung. Man kann mit diesem Vorgehen, mit dieser Art von Verträgen die Kreditfähigkeitsprüfung umgehen. Das heisst, sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsumkreditgesetz sind nicht mehr anwendbar. Der Kredit kann sehr schnell vereinbart und ausbezahlt werden, sofern das die Parteien wünschen, und ohne dass die wirtschaftliche Situation des Konsumenten überprüft wird. Das ist eine Gesetzeslücke, und diese Gesetzeslücke wird heute zum Teil ganz bewusst ausgenutzt. Deshalb ist auch der Bundesrat der Meinung, dass man diese Gesetzeslücke beseitigen sollte.

Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission ab. Die Mehrheit Ihrer Kommission will hier untätig bleiben, sie will nichts tun. Der Bundesrat schliesst sich der Minderheit I Ihrer Kommission an. Diese schlägt vor, das Konsumkreditgesetz nur dann nicht zur Anwendung zu bringen, wenn die Laufzeit des Vertrags weniger als drei Monate beträgt. In diesem Fall ist der Expresskredit in den meisten Fällen - in den meisten Fällen! - eben nicht mehr attraktiv, weil die Konsumentin den Kredit dann sehr rasch zurückbezahlen muss.

Sie muss sich dann bereits vor der Kreditaufnahme über die persönlichen Rückzahlungsmöglichkeiten Rechenschaft abgeben, wobei dann eben häufig festgestellt wird, dass der Kredit kaum zurückbezahlt werden kann.

Die Minderheit II (Birrer-Heimo) möchte die Schutzmechanismen des Konsumkreditgesetzes auf alle Konsumkreditverträge anwenden. Es ist klar: Diese Haltung ist eigentlich die konsequente Haltung, denn warum soll man bei kurzfristigen Verträgen die Kreditfähigkeit nicht mehr überprüfen? Warum soll man bei kurzfristigen Verträgen auf die vorgeschriebene Schriftform des Vertrages verzichten? Es gibt eigentlich keinen vernünftigen Grund dafür. Aber der Bundesrat ist sich bewusst, dass in diesem Bereich Kompromisse nötig sind. Der Vorschlag der Minderheit I ist ein solcher Kompromiss. Es ist ein klarer Fortschritt gegenüber heute.

Deshalb unterstützt der Bundesrat die Minderheit I im Wissen darum, dass nach wie vor gewisse Lücken bestehen. Aber der Bundesrat bittet Sie inständig, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen, die hier untätig bleiben will, und dem Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz) zuzustimmen.