Hess Hans · Ständerat · 2014-09-11
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-11
Wortprotokoll
Ich halte vorab mit aller Deutlichkeit fest, dass ich Widerhandlungen jeder Art gegen Vertreterinnen und Vertreter öffentlicher Einrichtungen verurteile, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden. Der Motionär führt in der Begründung seines Vorstosses aus, dass ein einziger Vorfall vom 5. Dezember 2013 Auslöser seiner Motion war. Auch das Bundesgericht hält im Memorandum, das wir heute Morgen erhalten haben, fest: Tätlichkeiten sowie strafrechtlich relevante schwere Drohungen gegen Bundesrichter, d. h. solche Drohungen, die in Angst oder Schrecken versetzen, sind selten. Gottlob ist es so.
Aufgrund dieser Feststellungen meine ich, dass überhaupt kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Es ist offenbar kein Zufall, dass ich bereits am Montag beim Strassentransportunternehmens- und Verkehrsstrafrecht und heute beim Opferhilfegesetz darauf hingewiesen habe, dass wir einen gesetzgeberischen Aktivismus entwickeln, der nicht nötig ist. Das ist die eine Seite der Begründung meiner Ablehnung der Motion. Die andere ist die folgende: Es gibt nicht nur das Recht auf Strafantrag, es gibt auch das Recht, auf einen Strafantrag zu verzichten. Es kann vorkommen, dass es in einem Konflikt zwischen einer Partei und einem Richter zu einer Tätlichkeit kommt und am Schluss dennoch eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass der betroffene Richter die Möglichkeit hat, eine Strafverfolgung auszuschliessen.
Nun sagt das Bundesgericht im Memorandum, das ich bereits zitiert habe, bei Bagatellfällen könne die Strafverfolgungsbehörde zudem nach dem Opportunitätsprinzip auf eine Strafverfolgung verzichten. Das Recht, auf einen Strafantrag zu verzichten, hat der Richter aber nicht mehr in der eigenen Hand, wenn es davon abhängt, ob der zuständige Staatsanwalt das Opportunitätsprinzip anwenden will oder nicht. Hier gilt es auch zu bedenken, dass die Abgrenzung der Bagatellen nicht immer einfach ist und im Zweifel ein Verfahren eröffnet werden muss. Schliesslich kann es für einen ehrgeizigen Staatsanwalt - und solche gibt es - auch verlockend sein, ein Verfahren zu führen, in dem ein Richter das Opfer ist.
Aus all diesen Überlegungen bin ich der Meinung: Die Motion ist nicht nötig. Ich lehne sie aus diesem Grund auch ab.