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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-11

Wortprotokoll

Der Gesetzentwurf, den Sie heute beraten, geht auf eine parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer zurück. Sie, meine Damen und Herren, und der Nationalrat haben bestätigt, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, indem Sie dieser parlamentarischen Initiative Folge gegeben haben. Von daher ist der Handlungsbedarf vonseiten des Parlamentes bestätigt worden.

Es ist aber so - wenn ich das einleitend sagen darf, Herr Ständerat Hess -, dass wir keine Zahlen haben. Es gibt die Zahl aus dem Kanton Graubünden; man sagt, es habe dort im Jahr 2010 drei Fälle gegeben. Ich denke, die Überlegung ist richtig, dass man sagt, wie viele Fälle ein Gesetzentwurf in der Tat betrifft. Es ist aber auch legitim zu sagen: Soll man hier nicht eine Lücke schliessen, die im Gesetz tatsächlich vorhanden ist? Soll man nicht etwas legiferieren, das unter Umständen einfach als Grundprinzip wichtig ist? Soll man dies nicht auch dann tun, wenn man jetzt nicht sagen kann, es habe soundso viele Hundert Fälle gegeben und jetzt sei der Handlungsbedarf gegeben? Ich denke, das ist eine Vorlage, bei der Sie durchaus auch sagen können: Das ist ein Grundprinzip, das wir hier regeln wollen. Von daher ist die Legitimation durch eine grosse Anzahl von bereits vorhandenen Fällen nicht gegeben. Wie gesagt, den Entscheid haben Sie eigentlich schon früher gefällt.

Worum geht es? Es geht darum, dass Opfer von Straftaten, ihre Angehörigen und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse über den Straf- und Massnahmenvollzug einer verurteilten Person informiert werden. Das kann, denke ich, durchaus ein absolut nachvollziehbares und legitimes Interesse sein. Damit ist gewährleistet, dass diese Personen auch nach einem abgeschlossenen Strafverfahren ihr Interesse überhaupt geltend machen können; darum geht es hier. Deshalb sollen sie beispielsweise wissen, wo sich eine bestimmte verurteilte Person im Strafvollzug befindet oder wann sie entlassen wird. Darum geht es bei dieser Vorlage.

Es ist ja nicht so, dass solche Informationsrechte neu sind. Es ist bereits heute in Artikel 214 Absatz 4 der Strafprozessordnung ein Informationsrecht verankert. Nach dieser Bestimmung wird das Opfer während des laufenden Strafverfahrens - das ist eben wichtig! - in aller Regel über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft der beschuldigten Person informiert. Es fehlt aber - das ist die Lücke - eine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht über den Straf- und Massnahmenvollzug für das Stadium nach dem Abschluss des Strafverfahrens. Um diese Lücke geht es hier; es handelt sich darum, diese Lücke zu schliessen. Das im Gesetzentwurf geregelte Informationsrecht betrifft aber ausschliesslich Fälle, in denen eine beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden ist und diese Strafe oder Massnahme dann auch vollzogen wird. Das heisst, das Informationsrecht greift nur dann, wenn die Straftaten von einer gewissen Schwere sind. Das ist auch eine sinnvolle Einschränkung, die hier gemacht wird.

Im Rahmen der Detailberatung - der Kommissionssprecher hat es gesagt - müssen zwei Punkte des Gesetzentwurfes noch näher betrachtet werden, nämlich der Kreis der informationsberechtigten Personen unter Artikel 92a Absatz 1 StGB und ebenfalls die Interessenabwägung gemäss Artikel 92a Absatz 3 StGB. Ich werde mich gerne noch dazu äussern, respektive der Kommissionssprecher wird das sicher noch tun.

Der Gesetzentwurf greift sicher ein berechtigtes Anliegen auf. Der Nationalrat - das wurde bereits erwähnt - ist auf die Vorlage eingetreten und hat sie angenommen.

Ich empfehle Ihnen, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.