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Stadler Markus · Ständerat · 2014-09-11

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-09-11

Wortprotokoll

Das Opfer einer Straftat wird heute gemäss Bundesrecht während des laufenden Strafverfahrens über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person informiert. Das Gesetz nennt dazu Ausnahmen. Es gibt aber auf Bundesebene keine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren. Diese Lücke will die parlamentarische Initiative schliessen. Einzelne Kantone kennen ein solches Informationsrecht bereits.

Die Initiantin wollte damals das Opferhilfegesetz in diesem Sinn ergänzen. Das OHG ist aber mittlerweile geändert worden und enthält keine Bestimmungen zum Prozessrecht mehr, weshalb nun Änderungen im Strafgesetzbuch, im Jugendstrafrecht, in der Strafprozessordnung und im Militärstrafprozess vorgesehen sind.

Der Nationalrat hat der Vorlage mit 166 zu 8 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Opfern von Straftaten ein Recht auf Information über Entscheide und Tatsachen beim Straf- und Massnahmenvollzug von erwachsenen und jugendlichen Straftätern gegeben wird. Die Opfer sollen zum Beispiel über Hafturlaub, Halbgefangenschaft und Entlassung informiert werden. Angesprochen sind relativ schwere Taten, nämlich solche, die zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen führen.

Der Bundesrat begrüsst das Anliegen der parlamentarischen Initiative. Er hat zu den Vorarbeiten des Parlamentes mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2014 nur wenige [PAGE 762] Bemerkungen beziehungsweise Anträge eingebracht und diese später in der Sitzung unserer Kommission relativiert.

Gemäss Vorlage soll das Opfer also ein Informationsrecht erhalten. Es muss dieses Recht mit einem schriftlichen Gesuch geltend machen. Die Vollzugsbehörde soll erst nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch entscheiden. Über die Kriterien, die beim Abwägen zwischen diesem Informationsrecht des Opfers und dem Schutzinteresse des Verurteilten entscheidend sein sollen, hat sich die Kommission eingehend unterhalten.

Der Gesetzentwurf bringt einen gewissen Einbruch in das System, wonach ein Mensch nach Verbüssung seiner Strafe seine ordentlichen Rechte wiedererlangt. Aber die Vorlage entspringt gewissen Erfahrungen. Diese stehen auch - aber nicht nur - im Zusammenhang mit einer multikultureller werdenden Schweiz. Es halten bei uns im Ansatz Verhaltensweisen Einzug, z. B. die private Rachepraxis, die widerrechtlich über die staatliche Sanktion für einen Täter hinausgehen. Solche Erfahrungen schaffen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Vorlage betrifft voraussichtlich nicht sehr viele Personen. Es liegen dazu allerdings keine genauen Zahlen vor.

Mit der Vorlage soll auch eine Lücke im Militärstrafprozess geschlossen und ein Informationsrecht des Opfers auch während des laufenden Militärstrafverfahrens eingeführt werden, analog zu Artikel 214 Absatz 4 der Strafprozessordnung. Ich beziehe mich damit auf den neubeantragten Absatz 2 von Artikel 56 im Militärstrafprozess.

Ihre Kommission für Rechtsfragen stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Zum Inhalt meines abweichenden Einzelantrages werde ich mich nachher äussern.