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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-11

Wortprotokoll

Ich möchte vielleicht noch eine Bemerkung zu diesem Subsidiaritätsprinzip machen, das wir hier verankern wollen. Sie sind der Gesetzgeber. Sie wollen aus absolut nachvollziehbaren und wichtigen Gründen Überschuldung möglichst verhindern. Sie haben entschieden, dass Sie deshalb keine aggressive Werbung zulassen wollen. Das ist die Kaskade.

Jetzt werden Sie entscheiden, dass die Branche selber konkretisieren soll, was aggressive Werbung ist. Jetzt kann es aber einfach so sein, dass die Branche eine völlig inhaltsleere Vereinbarung verabschiedet oder eine, die weit entfernt ist von dem, was man unter aggressiver Werbung verstehen kann. Ich muss betonen: Das Wort "aggressiv" haben wir zum Beispiel im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), etwa in der Formulierung "aggressive Verkaufsmethoden". Es ist kein Rechtsbegriff, den es noch nie gegeben hätte. Für den Fall, dass diese Vereinbarung wirklich inhaltsleer ist - ich sag's mal so -, entscheiden Sie jetzt, ob dann irgendjemand noch Ihren Willen durchsetzen kann oder ob Sie einfach sagen müssen: "Pech, die Branche hat das jetzt nicht gemacht, und wir als Gesetzgeber sind draussen." Das ist die Frage, die sich hier stellt.

Ich bin der Meinung, dass diese Kaskade Sinn macht. Man kann sie hier anwenden. Die Branche soll konkretisieren, was aggressive Werbung ist, und soll das in einer privatrechtlichen Vereinbarung festhalten. Aber wenn diese absolut ungenügend ist - und es steht ja hier "ungenügend", es steht nicht "irgendwie nicht ganz den optimalen Vorstellungen von irgendjemandem entsprechend", sondern "ungenügend" -, dann müssen Sie als Gesetzgeber doch sagen können, dass doch jemand etwas tun können müsse. Sonst ist das ja auch ein bisschen eine Kapitulation des Gesetzgebers, der ja hier auch seinen Willen hat und seinen Willen auch durchsetzen will und soll. Das ist der Inhalt von Absatz 2 und vor allem von Absatz 3, der besagt: Wenn die Vereinbarung ungenügend ist, soll noch jemand etwas tun können. Sie würden hier dem Bundesrat die Kompetenz dazu geben. In diesem Sinne bitte ich Sie wirklich, hier der Minderheit zu folgen.

Zur Frage, was "in angemessener Weise" genau bedeutet: Ich denke, ich würde hier so weit gehen, zu sagen, die Branche dürfe diesen Begriff nicht seines Sinnes entleeren. Es wird zwar ein Rahmen für die Selbstregulierung gesetzt, aber es braucht in dieser Konvention einen gewissen Mindestinhalt. Ich würde das heute so festlegen: Es braucht einen Mindestinhalt, der Sinn und Zweck der Gesetzgebung erfüllt. Sonst, muss ich sagen, weiss ich nicht, warum man Gesetze macht. Wenn man es der Branche überlässt, privatrechtlich etwas zu vereinbaren, und sie dann den Willen des Gesetzgebers nicht umsetzt, dann lässt man es besser einfach sein.

Ich denke, auch aus Sicht der rechtsetzenden Behörde müssten Sie doch hier sicherstellen, dass Ihr Wille dann auch umgesetzt wird - aber eben mit dem Prinzip der Subsidiarität. Die Branche soll hier privatrechtlich eine Vereinbarung treffen können. Ich kann Ihnen versichern: Der Bundesrat wird nicht eingreifen, nur weil er Lust hat einzugreifen. Es ist mehr eine Absicherungsmassnahme, dass Ihr Wille dann am Schluss auch zum Tragen kommt.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, bei den Absätzen 2 und 3 den Bundesrat und die Kommissionsminderheit zu unterstützen.

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