Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-12-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Wie Sie der Fahne entnehmen können, finden sich bei Ziffer II Buchstabe a der Schlussbestimmungen eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Kommission hat mit 7 zu 6 Stimmen beschlossen, am Bundesratsentwurf in Bezug auf die Anpassung der laufenden Renten von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern eine grundlegende Änderung vorzunehmen.
Diese Änderung bedeutet, dass Rentenbezügerinnen und -bezügern, die weniger als 55 Jahre alt sind, die Rente weder gekürzt noch erhöht wird, solange nicht wegen einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Rentenrevision notwendig wird. Das bedeutet konkret, dass im Rahmen von Artikel 28b bei Rentnern mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 59 Prozent keine Anpassung der bestehenden Renten nach oben und bei Rentnern mit einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 79 Prozent keine Kürzung der Renten stattfinden wird, wie es gemäss dem neuen, stufenlosen Rentensystem vorgesehen wäre.
Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit werden gegenüber dem Entwurf des Bundesrates die Personen mit einem tieferen Invaliditätsgrad, die ja noch eine wesentlich bessere Restarbeitsfähigkeit haben, etwas schlechter- und die Personen mit einem höheren Invaliditätsgrad dagegen etwas bessergestellt. Mit dieser Änderung reduziert sich allerdings auch die angestrebte finanzielle Entlastung gegenüber der Botschaft des Bundesrates um rund 80 Millionen Franken auf noch 70 Millionen anstelle der geplanten 150 Millionen Franken. Das ist aus Sicht der Kommission eine wesentliche und substanzielle Verbesserung für die bestehenden Rentnerinnen und Rentner. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist diese Änderung auch vertretbar wegen des Grundsatzes, dass eine bestehende Rente als Versicherungsleistung nicht verändert werden sollte, ausser es gebe eine erhebliche Änderung im Invaliditätsgrad, wie es in Artikel 17 ATSG vorgesehen ist. Zudem wäre es im Vorfeld einer Referendumsabstimmung wohl schwer erklärbar, warum Rentnerinnen und Rentnern mit einem tieferen Invaliditätsgrad und somit einer grösseren Eingliederungs- und Restarbeitsfähigkeit die Renten erhöht und denjenigen, die einen höheren Invaliditätsgrad und eine geringere Restarbeitsfähigkeit haben und es somit schwerer haben, einen Arbeitsplatz zu finden, die Renten gekürzt würden.
Wenn heute eine Rentnerin oder ein Rentner mehr als 50 Jahre alt ist, dann gilt die Regelung, wie sie der Bundesrat in Buchstabe b vorschlägt. Diese besagt, dass für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraftsetzung dieser Änderung das 55. Altersjahr [PAGE 1212] vollendet haben, das bisherige Recht gilt; somit wird keine Anpassung ihrer bisherigen Rente vorgenommen.
Ich ersuche Sie deshalb, den Minderheitsantrag Gutzwiller abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Sie schaffen damit sicherlich eine bessere Ausgangslage für die ohnehin schwierige bevorstehende Referendumsabstimmung.