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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-12-19

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19

Wortprotokoll

Bei Absatz 1 wird ja die Kompetenz des Bundesrates zur Umschreibung des zur Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommens gestrichen. [PAGE 1200]

In Absatz 1bis kommen zwei Begriffe vor, die nicht allgemein bekannt sind: Beim Invalideneinkommen handelt es sich um dasjenige Einkommen, das die Person nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen voraussichtlich verdienen kann. Das Valideneinkommen hingegen ist dasjenige Einkommen, das die Person verdiente, bevor sie krank wurde, bzw. das sie mit grosser Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wenn keine gesundheitliche Einschränkung eingetreten wäre. Die Bemessung der Invalidität beginnt gemäss dem neuen Absatz 1bis also erst bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent. Ein Invalideneinkommen von bis zu 20 Prozent des Valideneinkommens wird nur berücksichtigt, wenn tatsächlich ein Einkommen erzielt wurde.

So viel zur Klärung der Definition der Begriffe.

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