Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-12-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Mit Artikel 38 Absatz 1 wird die Kinderrente, die als Zusatzrente pro Kind zur ordentlichen IV-Rente zu verstehen ist, neu geregelt. Dabei ist festzuhalten, dass seit der Einführung dieser Rentenleistung zusätzlich die Kinderzulagen sowie die Kinderrenten aus der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung hinzugekommen sind. Die bisherige Höhe von 40 Prozent stammt also noch aus einer Zeit, als die Kinderrente als alleinige solche Vergütung entrichtet wurde. Die Höhe der künftigen Kinderrente für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern soll deshalb an die tatsächlichen prozentualen Zusatzkosten angepasst werden, welche ein Kind gemäss gebräuchlichen Äquivalenzskalen verursacht.
In Absatz 1bis werden auch die Renten jener Kinder geregelt, bei denen beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente haben. Wie heute wird die Summe der beiden Kinderrenten auf das Anderthalbfache einer Kinderrente gekürzt und beträgt neu maximal 45 Prozent statt wie bisher 60 Prozent. Der Maximalanspruch richtet sich zudem nicht mehr nach der maximalen Invalidenrente, sondern nach der tatsächlichen, unplafonierten Invalidenrente. Absatz 1bis sieht deshalb vor, dass im Falle eines Doppelanspruches für beide Elternteile je Anspruch auf eine Kinderrente von 22,5 Prozent der jeweiligen Invalidenrente vor der Plafonierung gemäss Artikel 35 des AHV-Gesetzes besteht.
Die Kommission hat sich sehr intensiv mit der Reduktion der Kinderrente befasst und neben den in der Botschaft aufgeführten Erläuterungen und Zahlen weitere Zusatzinformationen und -berichte verlangt. Auf den ersten Blick scheint eine Herabsetzung vielleicht etwas schwer verständlich zu sein. Im Rahmen der Beratungen hat sich aber immer mehr gezeigt, dass die Kumulation der verschiedenen Leistungen - Invalidenrente, Zusatzrenten für Kinder gemäss BVG und UVG, Kinderzulagen - im Anspruchsfall zu schwerverständlichen Einkommenssituationen führt, indem die Gesamtentschädigung höher ausfallen kann als das Einkommen unmittelbar vor dem Ereignis, das zur Invalidität geführt hat. Das hängt nicht zuletzt auch damit zusammen, dass einerseits Leistungen basierend auf dem Versicherungsprinzip zu entrichten und andererseits Lohnbestandteile in der Form von Zulagen zu bezahlen sind. Bei Haushalten mit vergleichsweise tiefen Einkommen vor der Invalidität - z. B. 60 000, 70 000 Franken - ist das Haushaltseinkommen nach Eintritt der Invalidität gar höher als das Haushaltseinkommen vor der Invalidität.
Erlauben Sie mir, zwei, drei Beispiele zu machen: Bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent, zwei Einkommen, zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen von 90 000 Franken ist das Verhältnis vorher und nachher etwa 99 bzw. 97 Prozent des zuletzt verdienten Gehaltes. Bei einem Haushaltseinkommen von 120 000 Franken verschiebt sich dieses Verhältnis ein bisschen nach unten: 87 Prozent vorher, 83 Prozent nachher. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent, einem Ehepaar, einem Kind und einem einzigen Haushaltseinkommen von 102 000 Franken ist die Entschädigung vorher rund 87 Prozent des letzten Einkommens, nachher 84 Prozent. Bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind und einem Haushaltseinkommen von 52 000 Franken sind es vorher und nachher 95 Prozent.
Die Kommission hat auch die Frage von fixen Kinderrenten geprüft, beispielsweise in der Höhe von 400 Franken, unabhängig von der Höhe der Invalidenrenten. Aufgrund der Tatsache, dass die durchschnittliche Kinderrente gemäss Botschaft von bisher 531 auf 400 Franken reduziert würde, würde im Rahmen der Finanzierungsprognose 2015-2025 keine Änderung eintreten. Die Kommission ist zum Schluss gelangt, dass diverse Gründe gegen fixe IV-Kinderrenten sprechen, so zum Beispiel die Abkehr vom Versicherungsprinzip, von der Privilegierung von versicherten Personen mit geringem Invaliditätsgrad oder von Personen, die nicht die vollen Beitragsjahre und somit ein geringeres massgebliches durchschnittliches Einkommen erzielt haben. Vor allem aber ist die Kommission der festen Überzeugung, dass in keinem Fall jemand mit Leistungen der IV über die Kinderrente mehr Einkommen erzielen können soll als jemand mit Kindern, der arbeitet.
Aus all diesen geschilderten Gründen ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag sowie auch den Einzelantrag Fournier abzulehnen und somit auf der Linie der Kommission zu bleiben. Das ist verantwortbar, nicht zuletzt, wie bereits erwähnt, wegen der zusätzlichen Einkommen und Zulagen, die seit der Einführung der Invalidenversicherung hinzugekommen sind.