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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2011-09-27

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-27

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen hier, den gleichlautenden Einzelanträgen Fluri, Hochreutener und Schwander zuzustimmen. Weshalb?

Wir haben in der Kommission aus Zeitgründen ja nicht lange über die Frage diskutieren können, welches System wir hier wählen wollen. Wir haben mehrheitlich Festhalten beschlossen, das heisst, dass das geltende Recht weiterhin Gültigkeit haben soll. Der Ständerat hat nun die Tür für einen Kompromiss geöffnet, indem er sagt, die geltende Regelung sei nicht EMRK-konform und hier müssten Anpassungen gemacht werden; der beste Weg sei, die Regelung im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zu übernehmen. Wir haben diese Frage in der Kommission entsprechend andiskutiert, aber leider nicht zu Ende beraten können. Die Einzelanträge nehmen den Ball des Ständerates auf und bringen hier Verbesserungen an.

Es geht vorwiegend um die Frage, ob Artikel 18 EMRK-konform ist - ja oder nein? Es ist unserer Meinung nach nicht entscheidend, ob wir das direkte oder das indirekte System haben. Massgebend ist, dass die betroffene Person Auskunft bekommt. Ich erinnere daran, es geht hier um den Staatsschutz, und es kann nicht sein, dass ein Betroffener, der zum Beispiel ein Terrorist ist, direkt beim Staatsschutz nachfragen kann, ob er registriert ist; damit würde ja das ganze Gesetz verwässert. Darum gibt es das indirekte System, damit man beim Datenschutzbeauftragten eben nachfragen kann und dieser den Betroffenen die Antwort gibt. Die Mehrheit möchte hier am indirekten System festhalten.

Zu den Verbesserungen: Im geltenden Recht steht wortwörtlich: "Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen." Das ist natürlich ein Punkt, bei dem der Ständerat ansetzt und sagt, das sei nicht EMRK-konform. Deshalb haben wir bei den Einzelanträgen in Absatz 2 die Regelungen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) übernommen, wonach das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden kann. Somit ist Artikel 18 dann EMRK-konform. Ebenso haben wir Absatz 6 mit der Lösung des BPI ersetzt; wir haben einfach noch redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Wir sind klar der Meinung, dass die abgeänderte Version von Artikel 18 mit diesen zwei Änderungen, in denen wir praktisch wortwörtlich die Lösung übernommen haben, die letztlich auch der Ständerat beschlossen hat, EMRK-konform ist und dass diese Version dem Staatsschutz am meisten dient. Ich bitte Sie deshalb, hier den Einzelanträgen zuzustimmen, damit der Ständerat die Formulierung noch einmal überprüfen kann. Vielleicht gibt es noch redaktionelle Anpassungen in Absatz 1. Der Ständerat hat die Möglichkeit, diese in der Differenzbereinigung noch vorzunehmen.

Ich bitte Sie, hier den Einzelanträgen zuzustimmen.