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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-11

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11

Wortprotokoll

Vom Entdecker der Relativitätstheorie, Albert Einstein, kennen wir die tiefsinnige Bemerkung: "Probleme", wie sie uns in einer entwickelten Gesellschaft herausfordern, "kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind." Und auf seine Entdeckung angesprochen, äusserte er sich vielsagend: "Wenn ich die Folgen meiner Gedanken geahnt hätte, wäre ich Uhrmacher geworden."

Die Vorlage, welche der Bundesrat nach zwei umfassenden Vernehmlassungen ausgearbeitet hat, verdient es, dass wir darauf eintreten. Wir müssen uns dieser Verantwortung stellen und hier die Diskussionen sachlich und ohne Emotionen führen und sodann in der Detailberatung die alles andere als leichten Entscheide fällen.

Die Grundlage für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ist die Anwendung einer In-vitro-Fertilisation. Im Jahre 1978 wurde in Grossbritannien das erste Kind geboren, das aus einer In-vitro-Fertilisation hervorgegangen war. Diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung rückte nach wenigen Jahren auch bei uns in der Schweiz in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses. Erste Versuche mit dieser Methode wurden 1982 in Basel durchgeführt, und drei Jahre später kam in Locarno das erste schweizerische Retortenbaby zur Welt. In der Folge wurden verschiedentlich eine klare verfassungsrechtliche Grundlage zu diesem Thema und eine einschlägige gesetzliche Regelung gefordert. Diese finden sich heute nun in Artikel 119 der Bundesverfassung bzw. im Fortpflanzungsmedizingesetz.

Seit Letzteres am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, insbesondere der In-vitro-Fertilisation, in der Schweiz angewendet werden dürfen. Dieser Konsequenz folgend, sieht der ausgewogene bundesrätliche Entwurf nun vor, dass die Präimplantationsdiagnostik zukünftig in ganz bestimmten Fällen erlaubt sein soll. So sollen in Zukunft Paare mit einer genetischen Veranlagung, aufgrund derer ihre Kinder von einer schweren Erbkrankheit betroffen sein könnten, im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation die Präimplantationsdiagnostik in Anspruch nehmen dürfen. Sie dürfen also Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf die entsprechende Erbkrankheit hin untersuchen lassen, damit anschliessend nur jene Embryonen für das Fortpflanzungsverfahren verwendet werden, die nicht von dieser Erbkrankheit betroffen sind. Dabei soll die im aktuellen Fortpflanzungsmedizingesetz stipulierte Zahl Drei - bei einer künstlichen Befruchtung dürfen maximal drei Embryonen pro Zyklus in vitro entwickelt werden, das ist die sogenannte Dreierregel - auf maximal Acht erhöht werden, das ist die Achterregel. Würde die Dreierregel auch für die erlaubten Verfahren der Präimplantationsdiagnostik gelten, hätten erblich vorbelastete Paare wesentlich schlechtere Chancen auf einen gesunden Embryo als erblich nichtvorbelastete Paare.

Schliesslich soll ein weiterer bedeutender Nachteil der heute geltenden Regelung verringert werden. Da es aktuell verboten ist, Embryonen aufzubewahren, müssen alle lebensfähigen Embryonen, also maximal drei, in die Gebärmutter übertragen werden. Das führt dazu, dass es häufig zu Mehrlingsschwangerschaften kommt, welche bekanntlich oft mit Risiken für Mutter und Kind verbunden sind.

Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten der Präimplantationsdiagnostik bleiben aber weiterhin verboten. So dürfen unfruchtbare Paare, die erblich nicht vorbelastet sind, von der Präimplantationsdiagnostik keinen Gebrauch machen. Ebenso bleibt es untersagt, einen Embryo auf spontan auftretende Anomalien untersuchen zu lassen, also ein sogenanntes Aneuploidie-Screening durchzuführen. Ebenso bleibt es untersagt, ein sogenanntes Retterbaby zur Gewebespende für kranke Geschwister auszuwählen. Schliesslich bleibt auch die Obergrenze der Zahl der innerhalb eines Behandlungszyklus verwendeten Embryonen klar beschränkt.

Wenn ich mich nun für die vom Bundesrat vorgeschlagene, restriktive Regelung der Präimplantationsdiagnostik einsetze, so geschieht dies aus folgenden Gründen:

Erstens, weil wir uns als Gesetzgeber bei der Erweiterung der Präimplantationsdiagnostik bewusst sein müssen, dass in Tat und Wahrheit werdendes menschliches Leben nicht [PAGE 125] mehr bedingungslos, sondern nur noch unter Vorbehalt angenommen wird und dass die eigentliche, tiefgründige Problematik darin besteht, dass das werdende Leben an sich bewertet wird. Die Wertehaltung, dass der Instrumentalisierung des menschlichen Lebens klare Grenzen zu setzen sind, verblasst zusehends.

Zweitens, weil wir uns als Gesetzgeber bewusst sein müssen, dass die Rolle des Staates darin besteht, den verfassungsmässigen Schutz des Embryos und den Grundsatz der Menschenwürde hochzuhalten, zu achten und zu respektieren und dadurch eine ethische Forschung zu fördern, die sich auch ihrer Grenzen bewusst ist. Es ist darauf zu achten, dass nicht jeder sogenannte Fortschritt uneingeschränkt dazu führt, das zu machen, was gemacht werden kann.

Drittens, weil wir uns als Gesetzgeber unserer Verantwortung gegenüber dem immer stärker vorherrschenden Zeitgeist bewusst sein müssen, welcher mehr und mehr einem Wertewandel das Wort redet, der das menschliche Leben instrumentalisieren und absolut kontrollieren will - und dies über den ganzen Lebensbogen, nämlich von der Fortpflanzung bis zur Sterbehilfe. Es gilt, einem Zeitgeist Widerstand zu leisten, der ein Anspruchsrecht auch auf das menschliche Leben erhebt und daraus ein gesellschaftliches, gesetzlich festgelegtes Recht auf ein Kind, ja sogar auf ein absolut gesundes Kind ableitet.

Viertens, weil wir uns als Gesetzgeber auch Rechenschaft über die Tatsache zu geben haben, dass der Erwartungsdruck an angehende Eltern enorm wächst, alles medizintechnisch Machbare zu unternehmen, um eine Behinderung des werdenden Lebens zu vermeiden, und dass eine systematische Suche nach Anomalien zur Selbstverständlichkeit wird, ja, dass die Aufgabe, frei und selbstbestimmt zu entscheiden, für werdende Eltern zunehmend schwierig sein wird.

Abschliessend müssen wir uns alle - zum Teil sicher nolens volens - aber auch bewusst sein, dass namentlich die Medizin laufend derart starke Erkenntnisfortschritte macht und machen wird, dass immer wieder Fragen auftauchen werden, die sich vor kurzer Zeit noch gar nicht gestellt haben, und dass dort, wo der Fortschritt rasch vorwärtsdrängt, die Politik in ihrer Aufgabe - die Umsetzung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse ins Recht - nur schwer mithalten kann. Aber gerade aus dieser Erkenntnis heraus verfolgte bereits das römische Recht den Grundsatz: "Non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est regula fiat." Bereits die Antike lehrt und mahnt uns also, dass sich das Recht nicht aus der Regel ergibt: "Keine Regel ergibt das Recht, sondern aus dem Recht wird die Regel gebildet." Wenn auch Jahrhunderte später - ich meine, wir tun gut daran, uns hier und heute von diesem Grundsatz leiten zu lassen.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, sich im Kern an der Fassung des Bundesrates zu orientieren und beim Systementscheid in Artikel 5a respektive in Artikel 17 den jeweiligen Minderheitsanträgen zuzustimmen.