Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2000-03-06
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-06
Wortprotokoll
Auch die SP-Fraktion unterstützt die Anträge der Minderheit Thanei. An sich sind wir immer noch der Meinung, dass die Nichtigkeit einer Kündigung von Amtes wegen festgestellt werden müsste, und hätten es daher am liebsten gehabt, wenn der Ständerat auf die bundesrätliche Regelung zurückgekommen wäre. Das hat aber nicht sein sollen. Wir unterstützen deshalb heute den ständerätlichen Beschluss - mit zwei Einschränkungen. Die neue Lösung ist immerhin eine Verbesserung gegenüber dem, was unser Rat im letzten Herbst beschlossen hat, und kann eine gewisse Kreativität für sich in Anspruch nehmen, indem der Arbeitgeber neu die Klägerrolle und die Beweispflicht übernehmen muss, wenn er an der Gültigkeit der Kündigung festhält. Falls er auf einen Prozess und ein Verfahren verzichtet, ist die Kündigung nichtig und der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.
Mit dieser Konstruktion könnten wir wie gesagt leben; das Problem, das wir damit haben, hat zwei Aspekte; es ist zum Teil bereits darauf hingewiesen worden:
Zum ersten ist die Frist zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes insofern problematisch, als sie erst nach Kenntnisnahme des Nichtigkeitsgrundes zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass viele Arbeitnehmer erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses herausfinden, dass ein Nichtigkeitsgrund besteht, und dann eben nicht mehr beschäftigt sind, was aber die Rechtsfolge einer nichtigen Kündigung sein müsste. Es sind eben nicht alle Nichtigkeitsgründe so klar und offensichtlich wie eine Schwangerschaft oder eine Militärdienstabwesenheit. Ich denke z. B. an die Verletzung von Formvorschriften oder an fehlende oder mangelhafte Begründungen.
Der zweite Vorbehalt besteht in der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Glaubhaftmachung der Nichtigkeit. Die Minderheit Thanei beantragt, auf dieses Erfordernis zu verzichten. Glaubhaftmachen ist eine im Zivilprozess, namentlich im summarischen Verfahren, bekannte und von der Rechtsprechung vielfach ausgelegte Formvorschrift. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn es darum geht, einen raschen Entscheid zu erreichen, und deshalb kein vollumfängliches [PAGE 13] Beweisverfahren durchgeführt werden kann. An die Glaubhaftmachung werden deshalb erhebliche Anforderungen gestellt. Wenn der Arbeitgeber aber zum Schluss kommt, der Einwand der Nichtigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, dann braucht er dem Angestellten keine Stelle oder keine Weiterbeschäftigung anzubieten; er wird damit gleichsam zum Richter über die Einhaltung eines Beweiserfordernisses. So innovativ die Idee der Beweislastumkehr an sich ist, so problematisch erscheint mir aus diesen Gründen die Formulierung in Absatz 1.
Die Verwaltung hat Folgendes geltend gemacht: Wenn auf die Glaubhaftmachung verzichtet werde, dann müsse der Arbeitgeber schon auf jedes Schreiben hin die Weiterbeschäftigung anbieten; das gehe nicht. Dieser Einwand ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, aber er ist auch sehr formalistisch. Wenn ernsthafte Hinweise auf einen Nichtigkeitsgrund vorliegen, wird der Arbeitgeber aus eigenem Interesse diese Gründe ernst nehmen und eine Weiterbeschäftigung anbieten, statt das ganze Prozessrisiko auf sich zu nehmen. Wenn er den Einwand für unbegründet hält, kann er die Weiterbeschäftigung ablehnen, weil er dann ja davon ausgeht, dass er im Verfahren nach Absatz 2bis obsiegen wird.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Thanei zu unterstützen.
Ich bitte Sie auch, den Antrag zu Absatz 2 zu unterstützen, und zwar aus den Gründen, die Frau Thanei bereits genannt hat. Es ist sinnvoll und richtig, hier das System der Kündigungsgründe zu vereinheitlichen und nicht zwei Klassen von Kündigungsgründen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu schaffen.