Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-11
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11
Wortprotokoll
Wir haben es gehört: Die Kommissionsmehrheit spricht sich dafür aus, dass auch Paare, die an Unfruchtbarkeit leiden, die Präimplantationsdiagnostik anwenden können, das heisst, dass bei allen künstlichen Befruchtungen in vitro sogenannte Aneuploidie-Screenings zuzulassen sind. Worum geht es genau?
Bevor der im Reagenzglas gezeugte Embryo in die Gebärmutter der Frau eingesetzt wird, wird untersucht, ob es in seinem Erbgut fehlende oder überzählige Chromosomen gibt, also sogenannte Aneuploidien. So können bei diesem Verfahren dann verschiedene Anomalien entdeckt werden, so zum Beispiel Trisomie 13, das Pätau-Syndrom, Trisomie 18, das Edwards-Syndrom, oder eben Trisomie 21, das Down-Syndrom.
Nun wird von der Befürworterseite verständlicherweise auf den Umstand hingewiesen, dass es doch einem Paradoxon gleichkomme, einen ungescreenten Embryo in die Gebärmutter einzupflanzen und ihn später allenfalls im Rahmen einer gesetzeskonformen Pränataluntersuchung auf eine mögliche Anomalie zu testen und aufgrund der Ergebnisse sogar abzutreiben. Genau in diesem Punkt aber scheiden sich die Geister - so in den Vernehmlassungen, so auch in der Kommission.
Schliesslich hat auch der Bundesrat laut Botschaft die Aneuploidie-Screenings in Betracht gezogen; er hat sie diskutiert, aber aus verschiedenen Gründen und aus Überzeugung nicht aufgenommen:
Erstens ist es wissenschaftlich nicht erwiesen, dass das Verfahren die Erfolgschancen von Unfruchtbarkeitsbehandlungen tatsächlich erhöht.
Zweitens führt die Zulassung der Screenings zu einer erheblichen Schwächung des verfassungsmässigen Embryonenschutzes. Denn das Problem beim Screening ist und bleibt die Tatsache, dass dabei auch solche Anomalien erkannt werden, welche die Entwicklungsfähigkeit in keiner Weise oder nur geringfügig beeinträchtigen.
Drittens hätte die Ausweitung auf diese Methode massive Auswirkungen auf die Fallzahlen. Den aufgrund strenger Kriterien bestimmten 50 bis 100 Fällen stehen derzeit rund 6000 künstliche Befruchtungen entgegen.
Viertens besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren aufgrund der hohen Fallzahlen - wir haben es gehört - derart etabliert würde, dass ein massiver gesellschaftlicher Druck auf die Paare entstehen würde, das Screening durchzuführen, um die mögliche Geburt eines behinderten Kinds zu vermeiden.
Der Philosoph Hans Saner äusserte sich zum Thema Verantwortung in der Humanmedizin in einem seiner Aufsätze wie folgt: Eine wirkliche Verantwortung übernehmen und eine ethische Entscheidung über die Fortsetzung einer Schwangerschaft fällen könne nur derjenige, der auch die Konsequenzen trage. Es geht also um eine im Tiefsten und Letzten rein individuelle Entscheidung. Und genau diese Bedingung kommt bei der Embryonenselektion nicht zum Tragen. Das Gen-Screening entkoppelt die Entscheidung, welches Leben lebenswert ist und welches nicht, von der menschlichen Leiblichkeit. Damit ist es keine individuelle Entscheidung mehr, sondern eine kollektive. Wir haben also gute Gründe für eine restriktive Regelung, denn die Situation ist nicht die gleiche. Die Frage nach der Lebenswertigkeit stellt sich bei einem ungeborenen Kind im Mutterleib unbestrittenermassen anders als bei einem Embryo in der Petrischale.
Vor dem Hintergrund dieser Gedanken und Überlegungen bitte ich Sie, bei Artikel 5a der Minderheit zu folgen, also der Fassung des Bundesrates zuzustimmen. Ich bitte Sie ferner, im Sinne eines Konzepts dann bei den Artikeln 6a, 8, 9, 10a, 11a, 14a, 33 und 37 sowie bei Artikel 35 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen jeweils der Minderheit zu folgen.