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Schwaller Urs · Ständerat · 2014-03-11

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 15 Absatz 1 wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Wie ich eingangs erwähnt habe, wird die Bedingung, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrschen muss, gestrichen; gemäss den Vorschriften der Europäischen Union dürfen Sprachkenntnisse keine Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Diplome oder Weiterbildungstitel sein. Allfällige Anforderungen an die Sprachkenntnisse werden im Rahmen der Berufszulassung geprüft; dafür sind die Kantone zuständig. Die entsprechende Bestimmung finden Sie in Artikel 36 Absatz 1: Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Beherrschung einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird.

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