Masshardt Nadine · Nationalrat · 2014-03-20
Masshardt Nadine · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion lehnt den Minderheitsantrag Rutz Gregor zu Artikel 66e mit Überzeugung ab und bittet Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass der Grundsatz "Völkerrecht bricht Landesrecht" nicht gilt, wenn ein Bundesgesetz beschlossen wird, mit dem man dem Völkerrecht ganz bewusst widerspricht. Das Bundesgericht hat aber auch präzisiert, dass diese sogenannte Schubert-Praxis nicht gilt, wenn es sich um Menschenrechte handelt. Es geht um die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, um die Bestimmungen des Uno-Paktes II und um die Kinderrechtskonvention.
Die EMRK und der Uno-Pakt II gewähren jedem Menschen einen direkten Anspruch auf Einhaltung seiner Menschenrechte. Diese beinhalten auch einen Anspruch darauf, dass staatliches Handeln verhältnismässig ist. Es ist deshalb richtig und nichts als logisch, dass das Gericht diese Menschenrechte als höherwertige Güter schützt, auch wenn das Parlament dagegen verstossen will. Wenn das Parlament diese Menschenrechte verletzen will, müsste es also konsequenterweise internationale Abkommen kündigen.
Diese Menschenrechte sind die fundamentalen Grundrechte unserer Gesellschaft, die europaweit und in vielen weiteren Teilen der Welt als Fundament des Schutzes der menschlichen Würde akzeptiert sind. Die Schweiz setzt sich weltweit für die Berücksichtigung dieser Menschenrechte ein. Es kann doch nicht angehen, dass das Parlament bewusst eine Bestimmung ins Gesetz schreibt, welche die Nichteinhaltung der von der Schweiz unterzeichneten Menschenrechtskonventionen vorsieht! Es liegt in der Verantwortung der Bundesversammlung, Gesetze zu verabschieden, die nicht gegen die Menschenrechte verstossen. Die Minderheit Rutz Gregor verlangt jedoch, dass sie genau dies tut. Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz Gregor würde zudem die Richter in eine unmögliche Situation bringen. Als Parlament dürfen wir unsere Verantwortung nicht auf das Bundesgericht abschieben. Wir können nicht einfach Gesetze erlassen, die wegen Verletzung der EMRK vom Bundesgericht nicht angewendet werden können und dürfen.
Dass völkerrechtliche Fragen und die EMRK im Konfliktfall auch dann Vorrang haben, wenn die den Menschenrechten widersprechende Regelung in der Bundesverfassung steht, wurde erst kürzlich und in einem sehr engen Bezug zur Ausschaffungs-Initiative in einem Urteil des Bundesgerichtes vom Oktober 2012 bestätigt. Gemäss den Richtern stelle ein Ausschaffungsautomatismus, wie ihn die Initiative verlangt, heikle verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Probleme. Das Gericht forderte das Parlament nicht nur auf, die Menschenrechte zu wahren, sondern auch, die Spannung zwischen Initiative und Völkerrecht auf Gesetzesstufe abzumildern: Eine Abwägung im Einzelfall müsse möglich bleiben.
Und das Gericht könne der Initiative nur insoweit Rechnung tragen, als diese zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führe.
Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz hätte ebenfalls zur Folge, dass im Gesetz explizit festgehalten würde, dass Ausschaffungen auch dann vorzunehmen sind, wenn sie im Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU stehen. Gerade nach der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative wäre ein expliziter Beschluss des Parlamentes, das Freizügigkeitsabkommen zu missachten, ein äusserst unkluges Signal. Wir haben ein grosses Interesse daran, die bilateralen Beziehungen mit der EU fortzusetzen. Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz würde diesem Anliegen einen Bärendienst erweisen. Es liegt zudem kaum im Interesse der Schweiz - mit unserer grossen humanitären Tradition -, grundlegende völkerrechtliche Verträge nicht zu beachten oder im Alleingang aufzukündigen.
Deshalb bittet Sie die SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Rutz zu Artikel 66e abzulehnen. [PAGE 516]