Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-20
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Wir bewegen uns bei den Artikeln 66a bis 66d in einem Gesamtkonzept. Ich äussere mich jetzt zu den Minderheiten I bis X und dann erst wieder bei Artikel 66e.
Herr Tschümperlin und Herr Glättli haben uns daran erinnert, dass wir das Gelübde auf Verfassung und Gesetz jeweils zu Beginn der Amtsperiode ablegen. Das ist richtig. Aber, Herr Glättli und Herr Tschümperlin, am 28. November 2010 haben Volk und Stände beschlossen, genau diese Verfassung so zu ändern, wie wir sie jetzt vor uns haben. Und nun, was jetzt, lieber Herr Glättli und lieber Herr Tschümperlin? Das ist die neuere Verfassungsbestimmung. Normalerweise geht neues Recht älterem vor. Normalerweise geht spezielles Recht dem generellen Recht vor. Sie kennen unsere Haltung: Wir stehen nicht hinter dieser Ausschaffungs-Initiative. Wir stehen nicht hinter dieser Ausführung. Wir haben es anders gewollt. Ausgerechnet Sie, die damals den Gegenvorschlag nicht mitgetragen haben, wollen uns jetzt darauf behaften. Wir nehmen das zur Kenntnis. Es ist aber höchst unglaubwürdig. Sie hätten damals die Chance gehabt, die Sache richtig aufzugleisen. Dann hätten wir dieses Dilemma nicht, das wir heute vor uns haben.
Wir haben aber jetzt diese Verfassungsbestimmung. Wir können nicht immer die geltende Verfassung nach Artikel 121 negieren, ein anderes Ausführungsgesetz beschliessen. Denn dann kommt bestimmt die nächste Initiative, die erst recht angenommen wird, weil man polemischerweise sagen kann, dass das Parlament Arbeitsverweigerung macht und die Initiative nicht ausführt. Dann haben wir eine zweite, vielleicht eine dritte Initiative, die angenommen wird, weil es auf Verfassungsebene keine Gesetzesinitiative gibt. Die setzen wir jedes Mal nicht um, weil es die rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt. Ja, was dann? Wollen Sie die Verfassung immer mehr mit unmöglichen Initiativen anreichern und diese nie ausführen?
Ich weiss auch keine Lösung. Ich weiss auch nicht, wie das Bundesgericht urteilt. Artikel 5 Absatz 2 in der Verfassung ist natürlich zu beachten. Sämtliches staatliches Handeln hat verhältnismässig zu sein. Aber ob sich das Bundesgericht im konkreten Fall an die Ausführungsgesetzgebung hält, die wir jetzt vermutlich beschliessen, oder dieses Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wissen wir nicht. Macht es das Erstgenannte, geht das Ganze nach Strassburg, kommt mit Sicherheit wieder zurück und dann muss sich das Bundesgericht erneut damit beschäftigen. Macht das Bundesgericht bereits in seiner ersten Jurisdiktion diesen Bezug zur Verhältnismässigkeit, wird es hier wieder heissen, das Bundesgericht halte sich nicht an den Volkswillen. Der Konflikt ist bereits vorprogrammiert, so oder so.
Aber heute haben wir die Situation, dass wir die Initiative auszuführen haben. Deswegen haben wir, wie ich bereits am Morgen ausführlich dargestellt habe, unseres Erachtens die Pflicht, diese schlechte Initiative schlecht umzusetzen - wider die rechtsstaatlichen Grundsätze. Unseres Erachtens wurde die Weiche im November 2010 in die falsche Richtung gestellt. Deswegen lehnen wir alle Minderheitsanträge ab, die dem Konzept der Mehrheit widersprechen.
Zum Antrag der Minderheit II, zum Verhältnismässigkeitsprinzip, habe ich mich bereits geäussert. Wir wissen nicht, ob sich das Bundesgericht - das wird wahrscheinlich der erste Lackmustest sein - an den allgemeinen Verfassungsgrundsatz gemäss Artikel 5 Absatz 2 hält oder ob es einen Fall im Sinne der Ausführungsgesetzgebung beurteilt, dann das Urteil von Strassburg aber natürlich umgehend zurückerhalten wird.
Mit anderen Worten: Im Konzept der Mehrheit haben alle Minderheitsanträge keinen Platz. Wir lehnen sie samt und sonders ab und äussern uns erst wieder zur Minderheit II bei Artikel 66e.