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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2014-03-20

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-20

Wortprotokoll

Lassen Sie mich eines vorwegschicken, damit das klar ist: Wenn eine Volksinitiative eine Mehrheit findet, dann ist sie umzusetzen. Ich habe diese Initiative damals bekämpft. Nichtsdestotrotz ist es auch meine Aufgabe, sie umzusetzen. Es ist meine Aufgabe, sie umzusetzen, wie ich in jedem Fall dazu verpflichtet bin, den Volkswillen umzusetzen.

Nun hat das Volk nicht nur über die Ausschaffungs-Initiative entschieden, sondern es hat auch über sehr viel anderes entschieden, z. B. auch über die Bundesverfassung. Und gemäss Bundesverfassung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Sie finden dies explizit in Artikel 5 der Bundesverfassung, wo klipp, klar und einfach steht: Jedes staatliche Handeln - also z. B. unseres - "muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein". Wir müssen also einen Weg finden, die Verfassungsbestimmung, die durch die Ausschaffungs-Initiative in die Bundesverfassung gekommen ist, in Übereinstimmung mit den anderen Verfassungsbestimmungen zu bringen, also z. B. mit der Verhältnismässigkeit. Und Herr Rutz hat natürlich Recht, wenn er sagt, dass sich auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Rechtspraxis entwickelt. Nur ist es leider so, Herr Rutz - entschuldigen Sie, wenn ich Sie in Ihrer Unterhaltung störe -, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip sicher auch einem gewissen Wandel unterliegt, aber nicht dem Wandel, gänzlich zu verschwinden. D. h., wenn Sie einen Vorschlag machen wie bei der Durchsetzungs-Initiative, wo es eben keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr gibt, ist das nicht eine Weiterentwicklung dieses Prinzips, sondern schlicht und ergreifend dessen Abschaffung.

Mit Blick auf die verschiedenen Varianten, insbesondere die Variante des Bundesrates und die Variante der Kommissionsmehrheit, muss ich feststellen - ich sage das jetzt einmal als Strafrechtler -, dass ich mit beiden nicht besonders glücklich bin. Aber das liegt in der Natur der Sache. Wir müssen einen solchen Deliktskatalog definieren. Wenn wir aber einfach einen Automatismus für gewisse Delikte einführen und sagen, dass diese Delikte zwangsläufig zur Ausschaffung führen, kommen wir zwangsläufig auch zu absurden Ergebnissen. Es wurden schon Beispiele genannt, Sie können diese beliebig erweitern. Ganz allgemein: Nehmen Sie beispielsweise einmal an, ein junger Mann - der in der Schweiz geboren worden ist, in der Schweiz aufgewachsen ist, in der Schweiz zur Schule gegangen ist, in der Schweiz eine Lehre gemacht hat - würde jetzt etwas machen, was nicht in Ordnung ist, aber ein geringfügiges Delikt ist; nehmen Sie einmal an, er schlägt jemandem bei einer Schlägerei in einem Wirtshaus ein blaues Auge und wird deswegen für einfache Körperverletzung verurteilt. [PAGE 508]

Das ist ein Delikt, und das ist in Ordnung. Wenn dieser Mann ein paar Jahre später, sagen wir einmal neun Jahre später, das gleiche oder ein anderes Bagatelldelikt begeht, dann müsste ihn der Richter zwangsläufig ausschaffen. Das sind die Beispiele, die zeigen, was Verhältnismässigkeit bedeutet.

Verhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Bürger, der gegen das Strafrecht verstossen hat, vor dem Richter zu erscheinen hat. Der Richter kann dann, in Abwägung des konkreten Falls, entscheiden: Ist das einer - Sie haben es erwähnt -, der einer organisierten Gruppe angehört, die Einbrüche verübt? Es ist selbstverständlich, dass man solche Leute wegweisen soll. Oder haben wir es mit einem jungen Secondo zu tun, der - um es auf Schweizerdeutsch zu sagen - einmal einen "Seich" gemacht hat? Müssen wir den auch wegweisen?

Ich ersuche daher insbesondere die Vertreter der Mitteparteien: Stehen Sie zu den Prinzipien, zu denen Sie in unserem Land immer gestanden sind, nämlich zu den Grundprinzipien wie zum Beispiel zur Verhältnismässigkeit. Sie können nicht Ja sagen zur Version der Mehrheit. Sie können nur einer alternativen Version zustimmen, wie sie beispielsweise der Bundesrat und damit die Minderheit I (Glättli) vorschlagen oder wie sie die Minderheit V (Tschümperlin) vorschlägt. Mit dieser Version wird zwar am Konzept der Mehrheit festgehalten, aber es kommen immerhin Elemente der Verhältnismässigkeit hinzu. Sie können nur eine solche Variante unterstützen. Bei allen anderen Varianten - das muss ich Ihnen sagen - bewegen Sie sich in strafrechtlicher und in rechtlicher Hinsicht ins Mittelalter zurück.

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