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Flach Beat · Nationalrat · 2014-03-20

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2014-03-20

Wortprotokoll

Jetzt wird es etwas kompliziert, wir werden nämlich jetzt etwas über meine Minderheitsanträge hören. Meine Minderheitsanträge beziehen sich auf das Konzept der Mehrheit Ihrer Kommission - und nicht mehr auf das Konzept des Bundesrates, worauf sich die vorangegangenen Erläuterungen zu den anderen Minderheitsanträgen bezogen haben.

Die Mehrheit der Kommission hat, wie Sie gehört haben, den Katalog der Straftaten aufgestellt, die bei einer Verurteilung zur Massnahme führen, dass der verurteilte Straftäter das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert. Die Kommission hat diesen Katalog entsprechend der Durchsetzungs-Initiative und anhand der Ausschaffungs-Initiative formuliert. Wir haben dort einen Wechsel vollzogen; wir haben einen strafrechtlichen Grundsatz umgestossen, gemäss dem wir die Bestrafungen immer nur gemessen an der Schwere der Straftat und aufgrund der Verwerflichkeit vornehmen. Wir sind hingegangen und haben gesagt: Wir haben gewisse Straftaten, die so verwerflich sind, dass sie zu einer Ausschaffung führen sollen. Wenn wir das schon machen, dann sollten wir es richtig machen und den Katalog genau anschauen. Darum habe ich die Anträge eingereicht, die jetzt als Anträge der Minderheiten VI, VII und VIII vorliegen.

Mit dem Antrag der Minderheit VI soll dem Strafrechtskatalog noch Artikel 226bis des Strafgesetzbuchs beigefügt werden. Gemäss diesem Artikel wird bestraft, wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht. Dieser Straftatbestand ist einer der gemeingefährlichen Straftatbestände; er fehlt jetzt in diesem Katalog. Es gibt in meinen Augen aber keinen Grund, diesen Straftatbestand nicht aufzunehmen. Natürlich begeben wir uns damit allenfalls in die Schwierigkeit, dass noch andere Straftatbestände auftauchen, die hier zu berücksichtigen wären. Wenn wir aber in der ersten Lesung diesen Katalog aufnehmen, dann sollten wir versuchen, dies so genau wie möglich zu machen.

Der Minderheitsantrag VII ist eine Anlehnung an das bundesrätliche Konzept. Wir haben den Betrug in Artikel 146 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Er soll ebenfalls in den Katalog aufgenommen werden, das ist auch richtig. Und selbstverständlich sollen auch andere Straftaten, beispielsweise aus dem Bereich des Leistungs- und Abgabebetruges, in diesen Katalog aufgenommen werden. Es kann ja nicht sein, dass wir jemanden ausschaffen, der einen Einbruchdiebstahl begangen hat, aber jemanden, der den Staat in grösserer Höhe um Abgaben betrogen hat und dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird, nicht ausschaffen. Der Betrug muss aufgenommen werden. Sie können nicht sagen, Sie wollen das nicht haben.

Dasselbe gilt für Artikel 191: Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf oder zu einer beischlafähnlichen Handlung bringt, soll ebenfalls ausgeschafft werden. Es ergibt ja keinen Sinn, den Eierdieb auszuschaffen, aber nicht auszuschaffen, wer jemandem K.-o.-Tropfen verabreicht und ihn nachher sexuell schändet. Ebenso soll ausgeschafft werden, wer eine Schwangerschaft abbricht und das mit Absicht oder eine Frau zum Schwangerschaftsabbruch anstiftet oder ihr beim Schwangerschaftsabbruch hilft. Das ist ebenfalls eines jener Verbrechen, das in diesen Katalog gehört.

Der letzte und meiner Meinung nach wichtigste Minderheitsantrag ist der Minderheitsantrag X. Die Minderheit X beinhaltet, dass das Gericht in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, "wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde". Das ist eigentlich umgesetzt, was die Versprecher der Ausschaffungs-Initiative immer wieder gesagt haben, nämlich: Für kleine Fälle oder wenn jemand Gefahr läuft, in einen Staat ausgeschafft zu werden, der sich nicht an diese grundlegenden, minimalen Menschenrechtsvoraussetzungen hält, wollen wir die Ausschaffung nicht vollziehen.

Es geht hier nicht darum, ob eine Person deshalb nicht ausgeschafft werden kann, weil sie beispielsweise in einem arabischen Land als Frau nicht mehr Auto fahren kann; darum geht es nicht. Es geht darum, eine klare Bestimmung ins Gesetz einzubauen, mit welcher wir den Richtern, insbesondere den Bundesrichtern, in Bezug auf die Einhaltung von nach aussen abgegebenen völkerrechtlichen Versprechungen den Rücken stärken wollen. Verstecken wir uns also nicht hinter dem Bundesgericht, und hoffen wir nicht, es möge uns dann nach Artikel 5 der Bundesverfassung schon irgendwie vor unseren sehr harten Sanktionen schützen. Sondern bauen wir als sorgfältige Gesetzgeber hier diese Bestimmung ins Gesetz ein, und schliessen wir damit den Katalog ab, sodass das Bundesgericht eben auch entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention handeln kann und sich selbst nicht im Weg steht bzw. in ein Dilemma gerät bezüglich der Anwendung von Artikel 190 der Bundesverfassung und der EMRK.