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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-20

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-20

Wortprotokoll

Die Durchsetzungs-Initiative ist am 28. Dezember 2012 eingereicht worden. Wir haben heute ja den ganzen Tag auch über diese Initiative gesprochen. Wir verzichten deshalb darauf, zu einzelnen Bestimmungen nochmals Stellung zu nehmen. Das Ergebnis ist bekannt.

Hingegen haben wir noch einen zweiten Antrag vorliegen, nämlich die Frage der gänzlichen oder teilweisen Ungültigkeit dieser Initiative. Die Kommission und der Bundesrat empfehlen Ihnen, die Teilungültigkeit auszusprechen; Sie finden das auf Seite 2 der Fahne in der linken Kolonne, Artikel 1 Absatz 2. Im Initiativtext bezieht sich das auf den vorgeschlagenen Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV zweiter Satz der Bundesverfassung. Dieser Satz lautet: "Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskriegs, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen."

Nun ist an sich löblich, dass das zwingende Völkerrecht von der Geltung der allenfalls umgesetzten Durchsetzungs-Initiative ausgenommen wird. Aber diese Definition des zwingenden Völkerrechts ist nicht komplett. Im völkerrechtlich anerkannten Gehalt des zwingenden Völkerrechts haben die notstandsfesten Garantien der EMRK und des Uno-Pakts II Platz. Bei den in Ziffer IV zweiter Satz des Entwurfes aufgeführten Bestimmungen sind diese notstandsfesten Garantien nicht aufgeführt. Weiter bleibt das Kriegsvölkerrecht unerwähnt. Das gehört zum völkerrechtlichen ius cogens. Schliesslich ist die Definition des Non-Refoulement-Gebots in der Initiative enger ausgelegt als in derjenigen des zwingenden Völkerrechts. Die Initiative verwendet die Formulierung "das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen". Aber die völkerrechtliche Definition des zwingenden Völkerrechts definiert das Non-Refoulement-Prinzip auch so, dass eine Rückschiebung dann nicht möglich ist, wenn eine "andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung" droht. Dies ist nicht Bestandteil dieser vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung. Die Umschreibung des zwingenden Völkerrechts gemäss Initiative ist also enger als der Begriff der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung. Deswegen stellt sich die Frage der Ungültigkeit oder der Teilungültigkeit.

Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit sind der Auffassung, dass die Definition des zwingenden Völkerrechts nicht landesrechtlich vorgenommen werden kann. Das zwingende Völkerrecht wird international definiert. Es ist, wie ich es vorhin geschildert habe, auch nicht abschliessend definiert, sondern kann sich in die eine oder andere Richtung weiterentwickeln. Weil wir diesbezüglich nicht autonom sind, aber in der Bundesverfassung sagen, dass die Verletzung des zwingenden Völkerrechts ein Grund für die Ungültigkeit einer Initiative ist, müssen wir hier eine Art der Ungültigkeit aussprechen. Eine gänzliche Ungültigkeit ist unserer Ansicht nach nicht angebracht, ist auch vom Bundesrat nicht beantragt. Nach dem Grundsatz, dass die mildere Massnahme ergriffen werden muss, sofern sie möglich ist, sind wir mehrheitlich mit dem Bundesrat der Auffassung, dass die Teilungültigkeit die angemessene Reaktion auf diese Verletzung der Definition des zwingenden Völkerrechts sei. Deswegen schlagen wir mit dem Bundesrat vor, dass dieser zweite Satz als ungültig erklärt werden muss, wie Sie es auf der Fahne oder auch in der Botschaft sehen können.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schliesst sich beiden Anträgen an, erstens der Teilungültigerklärung der erwähnten Bestimmung und zweitens der Empfehlung auf Ablehnung der Initiative an das Volk. Auch diesem Antrag stimmt die Mehrheit Ihrer Kommission selbstverständlich zu. Wir haben jetzt die Ausschaffungs-Initiative auf Gesetzesebene heruntergebrochen und im StGB und im MStG umgesetzt. Deswegen besteht kein Grund mehr, auf der Initiative zu beharren. Deswegen haben wir ja auch vorhin grossmehrheitlich den Einzelantrag Hess Lorenz unterstützt.

Die Kommission beantragt Ihnen somit mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Teilungültigkeit auszusprechen und die ablehnende Empfehlung an das Volk abzugeben. Ich bitte Sie, sich dieser Mehrheit anzuschliessen und die Minderheit Rutz abzulehnen. [PAGE 525]