Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-10
Wortprotokoll
In der Eintretensdebatte wurde insbesondere von den Kollegen Föhn und Minder geltend gemacht, dass die Achtung des Volkswillens mitunter davon abhänge, wie viele Leute von einer mutmasslichen Wegweisung betroffen wären. Damit haben sie die Ausgestaltung des Deliktskataloges und die Anwendung der Härtefallklausel angesprochen. Die Diskussion um die Anzahl der Wegweisungen wird zuweilen sehr polemisch und emotional geführt. Ich erinnere an das mehrfach genannte Schreiben, das uns Ständerätinnen und Ständeräten zugestellt wurde. Es stellt vor allem den Opferschutz in den Vordergrund, stellt den zahlenmässigen Vergleich bei den Landesverweisen an und kommt zum Schluss: Harte Linie bedeutet möglichst viele Wegweisungen, weiche Linie bedeutet wenig Wegweisungen sowie Härtefallklausel.
Ich möchte etwas Licht in diesen Zahlenwirrwarr bringen. Bezüglich der Frage des Automatismus haben die Kollegen Schwaller und Luginbühl völlig zu Recht gesagt: Mit der nationalrätlichen Variante wird etwas vorgemacht, das sich nicht erfüllen lässt. Wenn wir uns als Gesetzgeber der Frage der Einzelfallgerechtigkeit nicht annehmen, dann macht das das Gericht - zuerst das eigene, später die europäischen Richter. Ob wir als Gesetzgeber selber enge Schranken einer Einzelfallbeurteilung legiferieren oder ob wir die Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit Richtern überlassen wollen - diese Frage lässt sich für mich leicht beantworten.
Zu den Zahlen: Ich bin froh, dass Frau Kollegin Diener und auch Herr Kollege Stöckli erwähnt haben, wovon man im Jahr 2010 ausgegangen ist. Es war das Initiativkomitee selber, das in den Abstimmungserläuterungen geschrieben hat: "Das Bundesamt für Migration schätzt die Anzahl der Ausschaffungen von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung heute auf rund 400 pro Jahr. Bei einem Ja zur Initiative kann mit rund 1500 Ausschaffungen pro Jahr gerechnet werden." So wurde die Ausschaffungsinitiative im Jahr 2010 dem Volk erklärt. Es wäre deshalb wohl zutreffender anzunehmen, dass die Bevölkerung vor der relevanten Abstimmung davon ausging, dass die Ausschaffungsinitiative zu 1500 bis 4000 Landesverweisen pro Jahr führen würde. Sowohl der Entwurf des Bundesrates als auch die Variante der SPK-SR bewegen sich genau in diesem Bereich und erfüllen somit die Erwartungen der Bevölkerung.
Vergleicht man die herumgebotenen Zahlen auf der Basis der Durchsetzungs-Initiative und des Umsetzungsvorschlages des Nationalrates, dann stellt sich schon die Frage, woher die grossen Unterschiede rühren - einerseits 11 000 mutmassliche Wegweisungen und im Falle der bundesrätlichen und der ständerätlichen Umsetzungsvariante rund 5000 mutmassliche Ausweisungen. Das lässt sich erklären, wenn man bei der nationalrätlichen Fassung hinter die Zahlen blickt: Der Unterschied zum Entwurf des Bundesrates und zur Variante der SPK des Ständerates beruht nämlich zum grössten Teil darauf, dass der Deliktskatalog des Nationalrates Artikel 115 Absatz 1 des Ausländergesetzes mit umfasst. Dabei handelt es sich um Delikte, die zur wortgetreuen Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative nicht in den Deliktskatalog gehören und auch keinen Bezug zum Opferschutz haben. Sie werden von Personen begangen, die gestützt auf das Ausländerrecht in der Regel bereits heute die Schweiz verlassen müssten, notabene mit oder ohne Ausschaffungsartikel. Es geht um die rechtswidrige Ein- und Ausreise, um den rechtswidrigen Aufenthalt oder die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Die Bevölkerung hatte bei der Abstimmung aber kaum diese Art der Kriminalität im Auge, sondern die schweren Straftaten wie Mord, Vergewaltigung und Raub, und dabei vor allem den Opferschutz. Die schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sind jedoch in allen drei Umsetzungsvarianten praktisch in gleicher Weise enthalten. Potenzielle Opfer von Gewalt und Sexualstraftaten werden durch alle drei Varianten gleichermassen geschützt. Beim Hauptanteil der Wegweisungen, also bei den rund 10 000 bzw. 11 000 Personen, die von Artikel 115 Absatz 1 des Ausländergesetzes betroffen sind, kann man kaum mit dem Opferschutz argumentieren. Dadurch, dass dieses Delikt im Katalog der nationalrätlichen Fassung erscheint und zu zahlreichen strafrechtlichen Landesverweisungen führt, wird kein einziges Opfer besser geschützt. Bringt man bei der Variante des Nationalrates die Landesverweisungen wegen Verletzungen des Ausländerrechtes und weitere leichte Fälle von Massendelikten in Abzug, verbleiben gerade noch 5000 bis 5500 Personen gegenüber knapp 5000 bei den Varianten des Bundesrates und der SPK des Ständerates, bei letzterer mit der Annahme, dass nicht mehr als 5 Prozent von der Ausnahmeregelung werden profitieren können.
Dabei sind - das müsste noch hinzugezählt werden - die als Folge der neueingeführten fakultativen strafrechtlichen Landesverweisung ausgesprochenen Landesverweisungen [PAGE 1245] noch gar nicht berücksichtigt. In der Summe also führt die nationalrätliche Version der Umsetzung, wenn überhaupt, nur zu wenig mehr Landesverweisungen, und zwar vor allem deshalb, weil sie die ausländerrechtlich begründeten Wegweisungen hinzuzählt, was in der bundesrätlichen Version und derjenigen der ständerätlichen Kommission nicht der Fall ist. Würden auch bei der Variante des Ständerates diese rund 5000 bis 6000 Fälle hinzugezählt, bei denen Betroffene schon aufgrund der Ausländergesetzgebung das Land verlassen müssten, kämen wir auch auf 10 000 bis 11 000 mutmassliche Landesverweisungen.