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Luginbühl Werner · Ständerat · 2014-12-10

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2014-12-10

Wortprotokoll

Ich möchte in der Eintretensdebatte auf einen Teilaspekt zu sprechen kommen, der allerdings schon in der bisherigen Diskussion um diese Frage stark im Zentrum gestanden hat.

Die Ausschaffungs-Initiative ist zwar in ihrem Ansinnen radikal, aber doch nicht so radikal, dass sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich aus den Angeln heben will und kann. Weder finden sich im Normtext entsprechende Hinweise, noch wurde dies im Vorfeld der Abstimmung von den Initianten gefordert. Das heisst, das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung muss bei der Umsetzung in jedem Fall mit beachtet werden. Aus diesem Grund hätte ich bis zum Zeitpunkt, als die Kommission die Ergebnisse ihrer Beratung vorstellte, die harte Umsetzung des Nationalrates unterstützt.

Nun hat die Kommission einen neuen Vorschlag ins Spiel gebracht. Nach reiflicher Überlegung und Diskussion, auch mit einem Staatsrechtler, ziehe ich nun diese Lösung vor. Weshalb? Erstens ist der umfassendere Deliktskatalog meiner Auffassung nach eine Notwendigkeit und dient der Vollständigkeit dieses Anliegens. Zweitens bringt der Gesetzgeber mit der Härtefallklausel unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Ausschaffungsinitiative gilt, wenn auch nunmehr in einem engen, reduzierten Umfang. Wenn man im Gesetz keine Härtefallklausel aufnimmt, aber auch nicht klar schreibt, dass keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden darf, so gilt wie erwähnt das Verhältnismässigkeitsprinzip trotzdem. Man hätte dann quasi eine ungeschriebene Härtefallklausel.

Nun kann man sich aber vorstellen, dass die einen Juristen das so sehen und die anderen Juristen anders. Mit einer klaren, gesetzlich verankerten Härtefallklausel wird mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Wir müssen uns dann auch nicht vorwerfen lassen, dass wir die Verantwortung der Justiz übertragen. Nein, wir nehmen in diesem Bereich die parlamentarische Verantwortung wahr. Gesetzestechnisch ist die Härtefallklausel eine kluge Lösung. Der Name "Härtefallklausel" sagt es: Sie darf nur unter strengen Voraussetzungen zur Anwendung gelangen. Der Einwand [PAGE 1244] der SVP, wonach mit einer Härtefallklausel jede Ausschaffung verhindert werden könnte, stimmt so nicht. Er stimmt nur, wenn man ihn folgendermassen formulieren würde: Auch die Härtefallklausel birgt das Risiko, dass bei zu larger Handhabung zu häufig davon Gebrauch gemacht würde, was den Intentionen der Initiative widersprechen würde.

In der Rechtsanwendung, bei der es infolge unbestimmter Gesetzesbegriffe, Ermessensklauseln usw. fast immer mehr oder weniger grosse Spielräume gibt, kann man das Risiko, dass auch Fehler passieren, nicht vollständig verhindern. Von systematisch falscher Rechtsanwendung auszugehen ist aber übertrieben und zudem eine unzulässige Misstrauensbekundung der Richterschaft gegenüber. Ganz nebenbei stellt sich hier auch die Frage: Welche Partei entsendet am meisten Richter in unserem Land? Unsere rechtsstaatlichen Spielregeln basieren generell auf Spielräumen und auf der Übertragung von Verantwortlichkeiten. Der Gesetzgeber erlässt abstrakte Regeln, die Rechtsanwendung konkretisiert diese, und das Gericht kontrolliert die einzelfallweise Anwendung.

Die Härtefallklausel schränkt den Handlungsspielraum der Richter ein. Das ist hier richtig, und das ist gewollt. Aber es bleibt natürlich ein Ermessensspielraum: Jedem Akteur werden in unserem rechtsstaatlichen System Spielräume zugestanden, die er nach bestem Wissen und Gewissen ausschöpfen muss. Dass es dabei zu Fehleinschätzungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Deswegen gar keine Spielräume mehr zu gewähren würde aber unser System zum Erliegen bringen.

Vielleicht kann man das am besten mit der Situation im Spitalbereich vergleichen: Dort hat ein Chirurg gewisse Spielräume, ob er operieren will und wie er operieren will. Nähme man aber dem Chirurgen jede Verantwortung und jeden Ermessens- und Entscheidungsspielraum weg, weil es bei einer Operation ab und zu zu einem Fehler kommen kann, würde dies dazu führen, dass der Patient dem Chirurgen künftig genaue Anweisungen geben müsste, wie er vorzugehen hätte. Dass das nicht funktionieren kann, leuchtet ein. Wieso sollte es bei den Richtern anders sein?

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Kommission bzw. die Mehrheit der Kommission zu unterstützen.