Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-10
Wortprotokoll
Erschrecken Sie nicht über den Umfang bzw. die Dicke der Fahne, denn alles, was ins Strafgesetzbuch gehört, gehört analog auch ins Militärstrafgesetz. Die jeweiligen Konzepte wiederholen sich.
Es wurde zu Recht gesagt: Wir müssen uns entscheiden, ob wir jetzt dem Bundesrat oder - wie es Ihnen die vorberatende Kommission vorschlägt - dem neugeschaffenen Weg gemäss Ihrer Kommission folgen wollen. Entscheiden wir uns für die Version der ständerätlichen Kommission, ist über den Einzelantrag Föhn zu entscheiden, welcher den Deliktskatalog in einem Punkt ergänzt haben möchte. Bei der Frage der Einzelfallgerechtigkeit werden drei Anträge einander gegenüberstehen: der Antrag einer Minderheit II (Föhn), welche keine Härtefallklausel möchte, der Antrag der Kommissionsmehrheit auf einen relativ rigiden Ausnahmetatbestand und der Antrag der Minderheit I (Rechsteiner Paul) auf eine Härtefallbestimmung, die etwas weiter geht als diejenige der Kommissionsmehrheit. Das sind die Entscheidungen, die zu fällen sind.
Ich möchte ganz zu Beginn etwas zum Deliktskatalog gemäss Variante der Ständeratskommission sagen, vor allem auch zuhanden der Materialien. Der neue Deliktskatalog nach der Variante der Kommission des Ständerates setzt sich wie folgt zusammen: Delikte gegen Leib und Leben, alle Delikte gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Delikte gegen die Menschlichkeit und Kriegsdelikte, die ein Verbrechen darstellen. Delikte gegen das Vermögen stehen ja nicht unbedingt im Fokus der neuen Verfassungsbestimmung, sie werden daher nur in den Deliktskatalog aufgenommen, wenn sie ein schweres Verbrechen darstellen, das mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist. Eine Ausnahme bildet der Einbruch, der in den neuen Verfassungsbestimmungen ausdrücklich genannt wird. Die gemeingefährlichen Delikte, die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den öffentlichen Verkehr und gegen den öffentlichen Frieden wurden aufgenommen, so weit es Verbrechen sind, die Leib und Leben von Menschen gefährden.
Delikte, die zu weit weg vom eigentlichen Anwendungsbereich der neuen Verfassungsbestimmungen sind, wurden nicht in den Deliktskatalog aufgenommen, auch wenn es sich um Verbrechen handelt. Delikte, die nur Vergehen darstellen, werden grundsätzlich nicht in den Deliktskatalog aufgenommen; eine Ausnahme bilden die Vergehen, die gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung aufgenommen werden müssen: Es handelt sich um den missbräuchlichen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie um den Hausfriedensbruch als die das Einbruchsdelikt konstituierende Straftat.
Schliesslich noch, damit Kohärenz mit dem Delikt des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erreicht wird, wurden gemäss dem gleichlautenden Entwurf des Bundesrates auch Abgabedelikte in den ständerätlichen Deliktskatalog aufgenommen. Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates werden die Delikte, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht als schwere Verbrechen eingestuft; betroffen sind die Artikel 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 zweiter Satz sowie Artikel 158 Ziffer 1 dritter Satz des Strafgesetzbuches.
Dies sind, zusammenfassend und zuhanden der Materialien, die Überlegungen, aus denen der Deliktskatalog unserer vorberatenden Kommission so ausgefallen ist.