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Janiak Claude · Ständerat · 2014-12-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Unsere Verfassung basiert schon seit mehr als einem Jahrhundert auf dem Grundprinzip, dass sich im demokratischen Staat das Volk die Macht mit den Kantonen, der Bundesversammlung, dem Bundesrat und den Gerichten teilt. Auf dieser Basis gründet unser Staatswesen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Gleichgewicht der Gewalten Voraussetzung dafür ist, dass Macht nicht missbraucht werden kann, auch nicht durch eine Mehrheit des stimmenden Volkes.

Es ist an der Zeit, dass wir uns daran erinnern, dass wir das verfassungsmässig verantwortliche und mit Kompetenzen ausgestattete Organ sind, das dafür zu sorgen hat, dass die Grundideen unseres Staatswesens unangetastet bleiben. Die Legitimität des Parlamentes stützt sich auf die Wahl durch die Stimmberechtigten. Wer auf die wortgetreue Umsetzung auch verfassungswidriger Initiativen setzt, nimmt in Kauf, dass die Wählerin und der Wähler des Parlamentes weniger gelten als eine Mehrheit von Stimmberechtigten, die über eine Volksinitiative abgestimmt haben. Das Wahlvolk ist nicht weniger wert als das Stimmvolk. Eine absolute Macht gibt es in unserer Demokratie nicht, auch nicht die absolute Macht einer Volksmehrheit. Ein anderes Verständnis widerspricht diametral der Grundidee unseres liberalen Staatswesens.

Meine Schlussfolgerung bezogen auf diese Initiative lautet: Es gehört zu unseren vornehmsten Aufgaben, elementare Verfassungsgrundsätze zu beachten. Auch noch so viel Gegenwind darf uns nicht davon abhalten, uneingeschränkt unsere Verantwortung als Hüter der Grundprinzipien unserer Verfassung wahrzunehmen und es nicht durchgehen zu lassen, dass Grundprinzipien wie die Gewaltenteilung, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Einzelfallgerechtigkeit ausser Kraft gesetzt werden, Prinzipien, die sich an verschiedenen Stellen in der Verfassung finden. Herr Kollege Engler hat diese Prinzipien beim vorigen Geschäft zu Recht als zentrale Pfeiler des Rechtsstaates bezeichnet.

Vor nicht allzu langer Zeit hat die Bundesversammlung die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf die Überprüfung von Bundesgesetzen abgelehnt, auch das ist beim vorigen Geschäft schon erwähnt worden. Als Argument wurde immer wieder vorgebracht, es sei an der Bundesversammlung, als oberster Behörde des Bundes, die Bundesgesetze verfassungs- und völkerrechtskonform sowie rechtsstaatlich einwandfrei zu erlassen. Es obliegt dem Gesetzgeber, bei all seiner Tätigkeit die Schranken des Rechts, auch und vor allem der Bundesverfassung, zu wahren. Wir sind das Aushängeschild des Rechtsstaates auf der politischen Bühne.

Bei der Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative habe ich Verständnis dafür gezeigt, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet wird. Ich bitte Sie, dies auch bei der vorliegenden Initiative, welche Grundprinzipien der Verfassung krass missachtet, zu tun.

Wir haben es meines Erachtens heute auch mit etwas Neuem zu tun. Mit der Durchsetzungs-Initiative sollen im Rahmen einer bestehenden Bundeskompetenz und verbunden mit einem entsprechenden Bundesauftrag direkt anwendbare Bestimmungen mit einem Detaillierungsgrad, der auf die Gesetzesstufe gehört, in einer in sich abgeschlossenen und vollständigen Regelung in die Bundesverfassung eingefügt werden. Ich habe Herrn Professor Uebersax aus dem "Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht", 115. Jahrgang, Nummer 11, Seite 607, zitiert. Es ist schon von anderen darauf hingewiesen worden, dass diese Initiative materiell nichts anderes als eine Gesetzesinitiative ist. Aber - und das ist neu - es gibt hier keinen Spielraum mehr. Frau Diener, Sie haben das vielleicht noch ein bisschen offengelassen - aber meines Erachtens gibt es keinen Spielraum mehr. Das ist eben etwas ganz Neues, wenn man keinen Spielraum mehr hat - dann wird die Bundesversammlung, wird der Gesetzgeber ausgeschaltet. Wir haben andere Initiativen vorliegen gehabt, etwa die Abzocker-Initiative von Herrn Minder: Diese war auch lang und stellte viele Forderungen, aber dort werden wir noch eine entsprechende Gesetzgebung machen, in der wir das eben dann auch ausformulieren müssen, was nötig ist, um dieser Initiative Rechnung zu tragen. Oder die Zweitwohnungs-Initiative - dort haben wir uns ja wahnsinnig viel Mühe gegeben, um diese in Gesetzesform umzusetzen. Ich erinnere Sie an diese Debatte, die ist auch noch nicht so lange her. Jetzt sind wir in einer neuen Situation - jetzt haben wir gar nichts mehr zu sagen.

Die Einführung der Gesetzesinitiative, dieses Volksrechtes, hat der Verfassunggeber bis heute stets abgelehnt - übrigens auch die SVP bzw. ihre Vorgängerin, die BGB. 1961 wurde die Einführung sogar in einer Volksabstimmung abgelehnt. Sie wurde, namentlich in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, immer wieder diskutiert, zuletzt bei der Totalrevision der Bundesverfassung im Jahr 1999. Auch der allgemeinen Volksinitiative war noch vor wenigen Jahren kein Erfolg beschieden. Es bleibt eben dabei: Die Bundesverfassung kennt die Volksinitiative auf Erlass eines Gesetzes nicht, sondern überlässt den Anstoss für Gesetzesvorhaben dem in den Artikeln 160 und 181 der Bundesverfassung definierten Kreis der Initiativberechtigten. Der Erlass von Gesetzesbestimmungen verbleibt in der Kompetenz der Bundesversammlung. Ansonsten würde unser vertrauter Gesetzgebungsprozess - es ist schon mehrfach ausgeführt worden - von der Ämterkonsultation über den Einbezug von Kantonen, politischen Parteien und interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung bis hin zur bundesrätlichen Botschaft und zur parlamentarischen Beratung ausser Kraft gesetzt.

Was bedeutet die Aushebelung der Zuständigkeiten? Die unsere Verfassung prägende Aufgabenteilung ist demokratisch von Volk und Ständen angenommen worden. Es ist [PAGE 1267] daher nicht undemokratisch, auch vom Verfassunggeber zu verlangen, sich an die in der Verfassung festgelegte Zuständigkeitsordnung zu halten. Wenn jemand etwas daran ändern und die Gesetzesinitiative einführen will, dann kann er das tun. Dann bitte ich aber darum, das im Rahmen einer Diskussion über die Organisation unseres Staates, über die Zuständigkeiten und die Gewaltenteilung zu tun, und nicht, einem Handstreich ähnlich, mit einer verkappten Gesetzesinitiative.

Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen kommt für mich nur eine Ungültigerklärung der Durchsetzungs-Initiative infrage. Es ist für mich eben auch ein rechtliches Thema, weil durch diese Initiative die Zuständigkeitsordnung gemäss der Verfassung auf den Kopf gestellt wird. Wenn man das will, dann soll man diese Änderung zuerst machen; das ist durchaus auch eine rechtliche Begründung.

Ich möchte Sie einfach daran erinnern: Es ist ja jetzt an der Tagesordnung, mit Durchsetzungs-Initiativen zu drohen, das haben wir schon bei der Zweitwohnungs-Initiative gehört. Auch bei der Masseneinwanderungs-Initiative ist so gedroht worden, obwohl dort eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen ist. Ich hoffe doch, dass das nicht zum Alltag wird. Das ist dann der politische Grund, aus dem ich für die Ungültigerklärung bin.