Schwaller Urs · Ständerat · 2014-12-10
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-10
Wortprotokoll
Das Initiativrecht ist ein zentrales Instrument unserer Demokratie und damit auch unseres Staatsrechts. Das gilt erstens betreffend die Möglichkeit, jederzeit eine Initiative einzureichen, wenn sie die notwendige Anzahl Unterschriften findet, zweitens betreffend den Inhalt der Initiative, drittens betreffend das Recht der Stimmbürger, an der Urne zu den mit der Initiative vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen unserer Bundesverfassung Stellung nehmen zu können.
Wenn wir heute gemäss der Bundesverfassung über die Gültigkeit, die Teilungültigkeit oder, wie wir jetzt gehört haben, sogar die Vollungültigkeit der Durchsetzungs-Initiative zu entscheiden haben, so haben wir in erster Priorität einen rechtlichen Entscheid zu fällen. Ob uns der Absender oder der Inhalt einer Initiative nun passt oder nicht - es ist von der Bundesverfassung her nicht vorgesehen, dass die Bundesversammlung bei der Gültigkeitsprüfung einen vor allem politischen oder gar einen bloss politischen Entscheid fällt. Die Beurteilung der Gültigkeit einer Initiative ist nach meinem Verständnis somit eine rechtliche Angelegenheit, und zwar mit Blick auf die verfassungsrechtlich vorgesehenen Ungültigkeitsgründe.
Diese sind in der Bundesverfassung in der Tat abschliessend aufgezählt: Verletzung der Einheit der Form, Verletzung der Einheit der Materie, Verletzung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts. Wer weiter gefasste und zusätzliche Ungültigkeitsgründe anrufen will, zum Beispiel das Verhältnismässigkeitsprinzip, muss vorher die Bundesverfassung ergänzen. Eine solche Ergänzung bedarf dann vor ihrer erstmaligen Anwendung der Zustimmung von Volk und Ständen.
Das Parlament kann nicht einfach nach politischem Gutdünken von heute auf morgen eine Praxisänderung vornehmen und sagen, es ergänze jetzt die drei Ungültigkeitsgründe der Bundesverfassung um einen vierten. Für mich ist es ausgeschlossen, neue Ungültigkeitsgründe, die nicht klar und zweifelsfrei in der Bundesverfassung festgeschrieben sind, quasi in einer laufenden Debatte einzuführen. Ein solches Vorgehen wäre für mich ein direkter Angriff auf die Volksrechte und müsste notfalls mit einer Initiative zur Wahrung des Initiativrechts in diesem Land bekämpft werden.
Der Vorschlag des Bundesrates, die Initiative teilweise ungültig zu erklären, entspricht der heutigen Rechtslage und verdient Zustimmung. Weiter zu gehen hiesse auch, das Vertrauen in das Parlament ohne Not aufs Spiel zu setzen. Wir wollen - oder zumindest ich will - keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Damit trifft uns auch eine erhöhte Verantwortung in der Anwendung von Verfassungsrecht; wir sind auch Garanten der Verfassung. Im Übrigen an die Adresse der Minderheit: Haben Sie doch etwas Vertrauen in das Volk und in dessen Urteilsvermögen!
Schliesslich und endlich wurde mir auch gesagt, diese ganze Initiative habe ja Gesetzescharakter. Diese Frage haben wir aber in der Kommission ebenfalls abgeklärt. Wir haben sehr gute Grundlagen vom Bundesamt für Justiz [PAGE 1263] erhalten, das dieser Frage auch nachgegangen ist. Der Präsident hat uns vor einigen Tagen aus einem interessanten, über hundertjährigen Reglement vorgelesen. Der Bundesrat hat 1906 Folgendes gesagt: "Da keinerlei Bestimmung darüber besteht, was materiell als Verfassungsrecht gelten könne, so ist es rechtlich möglich, auf dem Wege der Partialrevision Bestimmungen, die zweifellos in Gesetz oder Verordnung gehören würden, in die Bundesverfassung hineinzubringen." Wenn Sie das Fazit ziehen: Auf Bundesebene sind Verfassungsinitiativen mit dem Inhalt von Gesetzesinitiativen zulässig. Deshalb kann die Durchsetzungs-Initiative, die über weite Strecken einen hohen Detaillierungsgrad auch auf der Stufe von Gesetzesbestimmungen aufweist, nicht mit der Begründung ungültig erklärt werden, es handle sich um eine verkappte Gesetzesinitiative, für die es keine hinreichende Gesetzesgrundlage gebe.
Alles in allem plädiere ich ohne Wenn und Aber für den Entwurf des Bundesrates und den Antrag der Mehrheit, d. h. für die Teilungültigkeit der Initiative. Ich würde mich aber entschieden zur Wehr setzen, wenn man hier für eine vollständige Ungültigkeit der Initiative stimmen würde.