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Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-10

Wortprotokoll

Ich möchte Gesagtes nicht wiederholen und nur zu zwei Einwendungen der Minderheit Stellung nehmen. Damit habe ich gesagt, dass ich die Mehrheit und damit die Erklärung der Teilungültigkeit unterstütze, so, wie es auch der Bundesrat beantragt.

Es wurde von Frau Kollegin Diener gesagt, die Frage, ob eine Initiative gültig sei oder nicht, sei eine politische Frage. Deshalb sei es auch nicht das Bundesgericht, das darüber zu befinden habe, sondern ein politisches Gremium. Ich glaube, diese Ansicht stimmt nicht. Es handelt sich bei der Frage der Gültigkeit klar um eine Rechtsfrage, auch wenn sie durch die Bundesversammlung zu entscheiden ist. Das ist einer jener wenigen Fälle, in denen das Parlament nicht nur Recht setzt, sondern auch Recht anzuwenden hat, und dies innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Es besteht zweifellos immer auch ein Interpretationsspielraum. Die Verfassung bestimmt, wann eine Initiative gültig ist und wann nicht. Wenn man aufgrund schlechter Erfahrungen in den letzten Jahren de lege ferenda an den Ungültigkeitsgründen etwas ändern möchte, kann man das tun und die Verfassung anpassen, nicht aber aus einer Laune heraus.

Zwei Hauptargumente für die volle Ungültigkeit der Initiative wurden wiederholt genannt. Ein Argument war das Fehlen der Möglichkeit einer Gesetzesinitiative. Es wurde gesagt, dass man aus dem Fehlen der Gesetzesinitiative den Schluss ziehen könne, dass es sich, weil diese nicht zulässig sei, um den Versuch handle, dieses Verbot zu umgehen. Das ist aber in der Verfassung so nicht vorgesehen, das ist in der Verfassung so nicht niedergeschrieben. Man kann diesen Umkehrschluss, so, wie er jetzt mehrfach gemacht wurde, nicht vornehmen. Im Gegenteil, gerade der Umstand, dass wir keine Gesetzesinitiative haben, führt dazu, dass Volksbegehren in dieser "Zwitterform" formuliert und eingereicht werden. Man könnte die Initiativen der letzten zehn Jahre untersuchen, und Sie würden sehen, dass eine Vielzahl von Initiativen eigentlich nicht Verfassungscharakter hatten, sondern dass sie untergeordnete Hierarchiestufen, nämlich Gesetzgebung und Verordnungen, betrafen. Die Schlussfolgerung, dass man deshalb, weil man die Gesetzesinitiative nicht kennt, eingereichte Initiativen mit Gesetzescharakter als ungültig erklären müsse, findet in der Verfassung selber keine Grundlage.

Ein zweites Argument wurde wiederholt als Grund für die Totalungültigkeit vorgebracht. Kollege Cramer hat es juristisch hergeleitet und gesagt, wer bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative für die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips gewesen sei, müsse jetzt konsequenterweise für die Ungültigkeit der Initiative eintreten. Das würde nur dann stimmen, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip tatsächlich schon als zwingendes Völkerrecht anerkannt wäre. Von manchen Rechtsprofessoren und in Teilen der Rechtswissenschaft wird das so postuliert. Allerdings gibt es in dieser Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip bereits den Charakter von zwingendem Völkerrecht hat oder nicht, keine "unité de doctrine". Solange die Frage nicht auch in der Verfassung explizit geklärt ist, kann man sich meines Erachtens für die Ungültigkeit einer Initiative nicht auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen.

Ich möchte sehen, wie wir in Zukunft, sollten wir die Verhältnismässigkeit von Initiativtexten beurteilen müssen, damit umgehen würden. Wir wären uns nie einig, wo die Unverhältnismässigkeit zur Ungültigkeit einer Initiative führen müsste. Wenn Sie möchten, dass die Verhältnismässigkeit ein Ungültigkeitsgrund für eine Volksinitiative wird, dann müssen wir das in die Verfassung schreiben. Ich bin unserer Präsidentin der Staatspolitischen Kommission dafür dankbar, dass wir de lege ferenda überprüfen, ob die heutigen Regelungen angesichts der neuen Realitäten noch taugen und ob es Handlungsbedarf gibt.

Ich bin für den Antrag der Mehrheit und damit für die Teilungültigerklärung.