Vogler Karl · Nationalrat · 2014-06-19
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir zuerst einige einleitende Bemerkungen zur Vorlage. Vorab zur Ausgangslage: Nachdem der Bundesrat im Januar 2011 beschlossen hatte, die Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge um zusätzliche Bestimmungen zu unterhaltsrechtlichen Fragen zu erweitern, reichte die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates im April 2011 die Motion 11.3316, "Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall und Neufassung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern", ein. Darin wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament in einer zweiten Phase eine Neuregelung des Unterhalts- und Betreuungsrechts bezüglich unverheirateter respektive getrennter oder geschiedener Eltern zu unterbreiten. Das Parlament verabschiedete die Neuregelung der elterlichen Sorge am 21. Juni 2013, sodass dieses Gesetz nun am 1. Juli 2014 in Kraft treten kann. Am 4. Juli 2012 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf zur Neuregelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung. Am 29. November 2013 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft.
Hauptanliegen der Revision ist zusammengefasst das Folgende: Wie die elterliche Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass dem Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen. Das Kind wird in das Zentrum aller Überlegungen gestellt, die Interessen der Eltern treten in den Hintergrund, das gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung; ich komme darauf zurück.
Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht um eine Totalrevision des Kindesunterhaltsrechts. Es werden vielmehr einzelne ausgewählte Punkte neu geregelt. Verschiedene Anliegen konnten aufgrund bestehender Kompetenzordnungen nicht erfüllt werden, so namentlich die Einführung einer Mankoteilung oder die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung.
Ein letzter einleitender Punkt: Diese Vorlage betrifft ausschliesslich den Unterhalt der minderjährigen Kinder und nicht denjenigen der volljährigen Kinder.
Nun zum Inhalt der Vorlage. Sie basiert auf vier tragenden Pfeilern:
1. Die Einführung des Betreuungsunterhalts: Die Kosten der Betreuung des Kindes gelten neu nicht mehr als Anspruch der betreuenden Person, sondern sind selbstständiger Anspruch des Kindes. Der sogenannte Betreuungsunterhalt wird im Entwurf ausdrücklich als Teil des Kindesunterhalts erwähnt. Die adäquate Betreuung ist ein elementares Bedürfnis des Kindes, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Auch die Kinder nichtverheirateter Eltern sollen gemäss dem Entwurf künftig Unterhalt für die Kosten ihrer Betreuung erhalten. Diese Kinder werden damit den Kindern geschiedener Eltern gleichgestellt. Nach geltendem Recht besteht nämlich eine stossende Ungleichbehandlung: Trennen sich verheiratete Eltern, wird die Betreuung des Kindes durch einen der beiden Elternteile durch den nachehelichen Unterhalt, der auch die Kinderbetreuung berücksichtigt, sichergestellt. Waren die Eltern hingegen nicht verheiratet, hat der unverheiratete Elternteil nach der Trennung keinen entsprechenden Anspruch - mit den möglichen negativen Folgen. Heute fallen viele alleinerziehende Frauen unter die Armutsgrenze und sind auf Sozialhilfe angewiesen.
Gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll deshalb der Unterhalt des Kindes neu ausdrücklich auch die Kosten der Betreuung umfassen. Es soll nicht mehr - wie festgestellt - unterschieden werden, ob die Kindeseltern verheiratet waren oder nicht. Kinder sollen nicht indirekt dafür bestraft werden, dass ihre Eltern nicht verheiratet sind oder waren. Was die Kinder geschiedener Eltern bzw. was die geschiedenen Eltern betrifft, so verändert sich im Vergleich zu heute zumindest als Gesamtes betragsmässig nichts. Hingegen wird eine Verschiebung der Unterhaltszahlungen vom unterhaltsberechtigten Elternteil hin zum unterhaltsberechtigten Kind stattfinden, weil der Betreuungsunterhalt neu diesem zusteht.
2. Die Aufnahme der Priorität des Kindesunterhalts ins ZGB: Infolge der fehlenden Rangordnung zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und derjenigen gegenüber dem Ehegatten kann es heute vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch für das Kind reduziert wird, wenn dieser in Konkurrenz mit dem Unterhalt des geschiedenen Elternteils steht. Ein Kind aus einer Familie mit bescheidenen wirtschaftlichen Möglichkeiten wird damit zusätzlich benachteiligt. Damit soll nun Schluss sein. Der Entwurf schlägt in Artikel 276a ZGB den Grundsatz vor, dass die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Die Eltern haben die Folgen ihrer Situation in erster Linie selber zu tragen.
3. Der bessere Umgang mit Mankofällen: Die schwierige finanzielle Lage von Kindern alleinerziehender Eltern könnte nur dann effektiv verbessert werden, wenn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form von Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung wirksam koordiniert werden könnten. Der Bundesgesetzgeber hat aber nicht die Kompetenz, diese Koordination sicherzustellen, weil das Sozialhilferecht in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Der Bundesrat hat daher auf die Einführung einer Mankoteilung verzichtet und gleichzeitig versucht, die negativen Auswirkungen der geltenden Situation wenigstens zu verkleinern, beispielsweise durch Einführung einer Pflicht, im Scheidungsurteil die Differenz zwischen dem gebührenden Unterhalt und dem tatsächlich zu bezahlenden Unterhalt, also den Fehlbetrag, auszuweisen.
4. Die Harmonisierung der Inkassohilfe: Gemäss dem vom Bundesrat am 4. Mai 2011 verabschiedeten Bericht "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" unterscheiden sich die Leistungen der Inkassohilfe zurzeit von Kanton zu Kanton sehr stark. Da es nicht ausreicht, dem Kind einen Unterhaltsanspruch zuzubilligen, sondern es ebenso wichtig ist, dass das Kind die Mittel zur Sicherung seines Unterhalts auch tatsächlich erhält, ist es notwendig, dass im ZGB eine gesetzliche Grundlage für die Harmonisierung der Inkassohilfe geschaffen wird. Die Inkassohilfe, welche in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist neben der Alimentenbevorschussung, welche der kantonalen Kompetenz untersteht, eines der beiden Instrumente der sogenannten Alimentenhilfe. Nun soll der Bundesrat ermächtigt werden, im Rahmen einer Verordnung einen Leistungskatalog aufzustellen. Es soll sichergestellt werden, dass die unterhaltspflichtige Person ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind möglichst wahrnimmt und nicht die öffentliche Hand für den Unterhalt aufkommen muss. So weit zur Vorlage.
Kurz zur Kommissionsarbeit: Ihre Kommission hat die Vorlage anlässlich von vier Sitzungen ausführlich beraten und dabei auch verschiedene Organisationen und Experten und Expertinnen bzw. Praktiker und Praktikerinnen angehört. Ebenfalls erteilte Ihre Kommission während der Beratungsarbeiten der Verwaltung Aufträge zur weiteren Abklärung, so namentlich betreffend Mankoteilung und Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung und Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Gerichtes, was den Kindesunterhalt betrifft. Unter anderem gestützt auf die erteilten Aufträge führte Ihre Kommission insbesondere intensive Diskussionen zu Fragen betreffend Einführung eines Mindestunterhalts, betreffend Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und betreffend Einführung der Mankoteilung.
Ihre Kommission ist mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission den Entwurf mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen, mit gleichzeitiger Abschreibung der Motion 11.3316.
Ich ersuche somit um Eintreten und um Zustimmung in der Gesamtabstimmung.