Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2014-06-19
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 2 und zu Artikel 27 des Zuständigkeitsgesetzes und zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 93 SchKG. Ich habe meine Minderheitsanträge im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Situation des unterhaltsberechtigten Kindes gestellt.
Bei Artikel 2 des Zuständigkeitsgesetzes schlage ich vor, die Definition der Bedürftigkeit weiter zu fassen. Bedürftig ist demnach nicht nur, wer für seinen eigenen Unterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, sondern auch, wer für den Lebensunterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht hinreichend aufkommen [PAGE 1239] kann. Das ist ein Anreiz für die öffentliche Hand, auch denjenigen Eltern die nötige Unterstützung bei der finanziellen Sorge für ihre Kinder zu leisten, die nicht mit den Kindern zusammenwohnen. Es ist mithin, wenn Sie so wollen, ein kleiner Schritt in Richtung Mankoteilung. Es soll anerkannt werden, wenn Eltern die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen und den Unterhaltsbeitrag selber bezahlen wollen. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn sie den Unterhalt nicht direkt selber bezahlen können, er aber zumindest von ihrer Seite her kommt.
Zu Artikel 27 des Zuständigkeitsgesetzes: Der geltende Artikel wurde in einer früheren Revision gestrichen, sodass man eigentlich von einem Platzhalter sprechen muss. Ich schlage vor, hier eine neue Bestimmung einzufügen, die es erlauben soll, dass der Bundesgesetzgeber die Gleichwertigkeit der beiden Verpflichtungen von Eltern gegenüber dem Kind - also einerseits Pflege und Betreuung und andererseits finanzielle Leistungen für das Kind - schützt. Ein Mankofall zeichnet sich dadurch aus, dass nicht beide Verpflichtungen gleich wahrgenommen werden können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der betreuende Elternteil entscheidet, erwerbstätig zu werden oder die Erwerbstätigkeit auszudehnen und das Kind fremdbetreuen zu lassen, um nicht Sozialhilfe, die er oder sie wieder zurückzahlen müsste, beziehen zu müssen. Ein Elternteil soll sich in jeder Situation frei entscheiden können, ob er oder sie das Kind selber betreuen oder fremdbetreuen lassen will. Ich schlage mit meinem Antrag zu Artikel 27 des Zuständigkeitsgesetzes vor, dass der Bundesgesetzgeber nun Vorkehrungen treffen kann, dass Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung eigener Kinder ausgerichtet werden mussten.
Das Zuständigkeitsgesetz gilt zwar nur interkantonal, das ist mir bewusst. Die Bestimmung kann aber ein Anreiz für die Kantone sein, sie in allen Fällen anzuwenden.
Noch kurz zu Artikel 93 SchKG: Ich schlage vor, dass hier die bereits heute in einem Kreisschreiben der Betreibungsämter enthaltene Weisung, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die laufenden Unterhaltsbeiträge einzubeziehen, ausdrücklich ins Gesetz übernommen wird.
Ich bitte Sie, meine Minderheitsanträge zu unterstützen.