Huber Gabi · Nationalrat · 2014-06-19
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag auf Seite 5 der Fahne, d. h. zu Artikel 279 Absatz 1 ZGB. Hier geht es um eine Frist bei der Klage auf Unterhalt.
Das Kind kann gemäss geltendem Recht gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor der Klageerhebung klagen. Die Mehrheit will nun die Klage auf Unterhalt für fünf Jahre vor der Klageerhebung einführen, ohne dass dies der Bundesrat in seinem Entwurf vorgeschlagen hätte. Der Mehrheitsentscheid gründete zur Hauptsache darauf, die Verfahren würden so lange dauern.
Die Frist in Artikel 279 Absatz 1 hat nun aber den Sinn, dem Kind bzw. seinem Vertreter oder Beistand ein Jahr Zeit zum Abschluss einer gütlichen Lösung zu geben, damit eine Klage vermieden werden kann. Das ist eine ganz andere Ausgangslage als bei Artikel 286a, auf den wir dann noch zu sprechen kommen. Dort geht es um eine Rückforderungsklage, wenn der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin in den Genuss eines ausserordentlichen Vermögenszuflusses kommt. Hier, bei Artikel 279 Absatz 1, besteht der Zweck der einjährigen Frist darin, ein Zeitfenster für Verhandlungen zu öffnen, oder anders gesagt: Es sollen keine Nachteile entstehen, wenn nach einer gütlichen Lösung gesucht wird, diese dann aber nicht zustande kommt und man trotzdem klagen muss. Im Falle einer Unterhaltsklage kann und darf die Suche nach einer gütlichen Lösung nicht fünf Jahre dauern.
Die einjährige Rückwirkung bei der Erhebung der Unterhaltsklage ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit, und zwar aus der Sicht des Vaters und des Kindes, gerechtfertigt. Mit der kürzeren Frist von einem Jahr wird erreicht, dass die Klärung über die Vaterschaft und die Höhe der Zahlungen relativ rasch an die Hand genommen werden muss.
Der Entscheid für diese Fristausdehnung im Sinne der Mehrheit ist denn in der Kommission auch relativ knapp, mit 13 zu 10 Stimmen, gefallen. Ich bitte Sie, diesen zu korrigieren und meinen Minderheitsantrag zu Artikel 279 Absatz 1 zu unterstützen.