Lexipedia

Stamm Luzi · Nationalrat · 2014-06-19

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-19

Wortprotokoll

Es ist eine grosse Herausforderung, innerhalb von fünf Minuten zu fünf Anträgen Stellung zu nehmen. Ich habe nachher noch einmal fünf Minuten als Fraktionssprecher, aber es ist schwierig, fünf Anträge in so kurzer Zeit zu begründen. Ich bitte Sie, alle meine Anträge schon nur deshalb gutzuheissen, damit es Differenzen zum Ständerat gibt und dieser in allen Punkten eine durchdachte [PAGE 1230] Lösung diskutieren kann und sieht, was hier die Überlegungen gewesen sind.

Frau Kollegin Huber, Sie haben gesagt, die Anwälte und die Gerichte hätten sich dahingehend ausgesprochen, dass es durchaus möglich sei, diese Vorlage umzusetzen - mit allem Respekt, ich zweifle nicht daran, dass die Anwälte sagen, es sei umzusetzen. Das ist selbstverständlich. Ich zweifle auch nicht daran, dass die Richter sagen, es sei umsetzbar. Ich stelle aber doch fest, allein wenn ich den Kanton Aargau anschaue, dass innerhalb von 25 Jahren eine Verdreifachung der Zahl der Gerichtspräsidenten zu verzeichnen war. Es ist voraussehbar, dass sich die Gerichte mit sehr vielen Einzelfällen sehr schwer tun werden, wenn wir diese Vorlage in der Fassung gemäss Mehrheit beschliessen.

Ich benütze die Gelegenheit, um eine meiner rechtlichen Überlegungen zu den Materialien anzubringen. Ich stelle fünf Anträge. Der erste, auf Seite 4 der Fahne, ist der wichtigste. Es geht um ein zentrales Anliegen des Alimentenrechts. Frau Bundesrätin, Verwaltung, Verfasser des Gesetzes: Ich bin der Meinung, dass noch jetzt nicht klar ist, was die Gerichte in die Entscheide hineinschreiben müssen. Es ist noch jetzt nicht klar, was ein Anwalt machen muss und was er in eine Vereinbarung schreiben soll, wenn es ihm gelingt, eine Vereinbarung zu erreichen. Und es ist für die betroffenen Väter und Mütter schon gar nicht klar, was gilt und was festgehalten werden muss. Wahrscheinlich müssen drei Zahlen festgehalten werden. Es ist ein Armutszeugnis, dass nicht einmal ich es begriffen habe, auch nicht nach den Diskussionen in der Kommission.

Muss erstens festgehalten werden, was der gebührende Unterhalt ist? Wahrscheinlich ja. Wäre das aus der Optik des Kindes betrachtet die Frage "Was koste ich?"? Ist das der gebührende Unterhalt? Würde es dann zum Beispiel heissen "Ich koste 1800 Franken"? Frau Bundesrätin, Sie haben völlig zu Recht von Barkosten gesprochen. Das kann man so sagen. Ein Kind kostet etwas in bar, es kostet aber auch Unterhalt, das Waschen, das Betreuen, das An-den-Tisch-Setzen, das Essengeben usw. Ist das der gebührende Unterhalt? Sind das dann zum Beispiel 1800 Franken?

Zweitens müsste logischerweise ein Betrag festgesetzt werden, den der Vater bezahlen muss. Wären das dann die 1800 Franken? Mit Sicherheit nicht. Es scheint ja unbestritten zu sein, dass wir Gleichbehandlung haben. Was gilt auf jeden Fall? Müsste man eigentlich auch den Betrag festhalten, den der Vater bezahlen müsste?

Drittens muss man festhalten, wenn ich alles berücksichtige, was ich in den letzten Wochen und Monaten gehört habe: Was kann der Vater im betreffenden Zeitpunkt bezahlen, wenn er zum Beispiel nur 3000 oder 4000 Franken verdient? Dann gibt es dort eine Differenz.

Ja, aber sind es nun drei Zahlen? Ich habe bis jetzt nur immer von zweien gehört. Ich wiederhole: Logischerweise müsste der gebührende Unterhalt, also das, was ein Kind kostet, festgelegt werden. Das zeigt sich besonders in den seltenen Fällen, wenn man eine Fremdplatzierung des Kindes anstrebt. Muss dann zum Beispiel der Vater 1300 Franken bezahlen und die Mutter die verbleibenden 500, wenn das Kind 1800 Franken kostet? Es fehlt hier an der Logik. Es sind dann einfach die Gerichte aufgerufen, das festzulegen.

Ich komme zum Schluss und zu meinen Anträgen. Das Beste, was ich bisher zu Artikel 276 gelesen habe, ist der Einzelantrag Frehner. Der bringt am klarsten zum Ausdruck, dass es einen finanziellen Teil gibt, der vom Vater getragen werden muss, und einen finanziellen Teil der Mutter - wahrscheinlich. Es gibt den Betreuungsunterhalt, den die Mutter leisten muss, wahrscheinlich, und denjenigen, den der Vater abdecken muss, wahrscheinlich. Ihre Vierteilung im Einzelantrag, Herr Frehner, ist die einzig logische; diese habe ich verstanden. Sie gäbe einem Gericht einen Anhaltspunkt, wie das zu berechnen ist. Ich ziehe deshalb meinen Minderheitsantrag zugunsten des Einzelantrages Frehner zurück. Sie haben ja meinen Absatz 1 übernommen, die Absätze 2 und 3 haben Sie anders formuliert.

Zu Artikel 276a, zu "minderjährig" und "volljährig". Ich frage: Weshalb gibt es hier im Antrag der Mehrheit eine Bevorzugung der Minderjährigen? Heisst das, dass dann eine soeben achtzehn Jahre alt gewordene Tochter gegenüber ihrer noch unter achtzehn Jahre alten Schwester schlechtergestellt ist, wenn es um die Hierarchie geht, die klärt, woher das Geld kommt? Es ist daher besser, wenn Sie hier den Minderheitsantrag gutheissen.

Ich bin nun beim dritten Punkt, auf Seite 8 der Fahne. Da geht es um die Verjährung respektive um diese fünf Jahre oder dieses eine Jahr. Ich bitte Sie auch hier, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen. Ich begreife zwar, dass die Verwirrung riesig ist, vor allem auch deshalb, weil der Gesetzentwurf vielleicht von einer Professorin oder von wem auch immer gemacht worden ist, die noch nie mit der Praxis konfrontiert worden ist. Ich erinnere daran, dass eine Nichtjuristin gefragt hat: "Ja, wie ist das denn für eine 22-Jährige? Wie steht es da mit der Verjährung?" Darauf hörten wir die Antwort: "Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre." Ich als beteiligter Jurist würde sagen: Die Alimente sind der klassische Fall, für den wir eine Verjährungsfrist von nur fünf Jahren haben. Das ist Artikel 128 ZGB. Das würde heissen: Nicht einmal die, die den Gesetzentwurf gemacht haben, haben die Verjährungsfrist begriffen.

Aber wie dem auch sei, ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.