Amherd Viola · Nationalrat · 2014-06-19
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19
Wortprotokoll
Die CVP/EVP-Fraktion bittet Sie, bei Block 2 überall der Mehrheit zu folgen, sämtliche Minderheitsanträge und ebenso den Einzelantrag Frehner abzulehnen. Ich werde kurz auf die Artikel 276 - dort auf den Einzelantrag Frehner -, 279 und 286a eingehen.
Der Einzelantrag Frehner basiert auf dem zurückgezogenen Minderheitsantrag Stamm, welcher eine hälftige Aufteilung der Unterhaltsverpflichtung vorsah, unabhängig von der real gelebten Situation. Der Einzelantrag Frehner baut zwar in Absatz 2 eine gewisse Korrekturmöglichkeit ein, ist aber trotzdem nicht tauglich. Er wäre nur in jenen Fällen geeignet, in denen von beiden Elternteilen auch die Betreuung zu genau gleichen Teilen wahrgenommen wird. Das ist natürlich heutzutage nicht der Fall; ich kann nicht einmal sagen "nicht oft der Fall", sondern nur "sehr selten der Fall". Wenn es darüber Zweifel geben sollte, könnten wir hier im Saal vielleicht eine kurze Umfrage machen. Dann würden wir sehen, wie häufig eine hälftige Betreuung tatsächlich gelebt wird. Der Lösungsvorschlag des Bundesrates, welcher auch von der Kommissionsmehrheit unterstützt wird, will eine Aufteilung des Unterhaltsbeitrages entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern, und zwar angepasst an den Einzelfall. Diese Lösung ist viel geeigneter als der Einzelantrag Frehner, zu einer gerechten und richtigen Aufteilung zu führen. Ich bitte Sie also, diesen Einzelantrag abzulehnen.
Bei Artikel 279 geht es wie gehört um die Unterhaltsklage des Kindes und um die Frage, ob es möglich sein soll, diese rückwirkend für die Zeit von einem Jahr oder von fünf Jahren vor Klageerhebung geltend zu machen. Die Kommissionsmehrheit schlägt für diese Klagefrist eine Verlängerung auf fünf Jahre vor, dies im Interesse des Kindeswohls, das in dieser Vorlage im Zentrum steht. Entsprechend unterstützen auch wir von der CVP/EVP-Fraktion diese Ausweitung und damit die Mehrheit.
Bei Artikel 286a ZGB beantragt die Minderheit Stamm zwei Anpassungen. Die Anpassung, welche den ersten Satzteil betrifft, ist mehr verwirrend als klärend. Materiell bringt sie überhaupt nichts. Die Version des Bundesrates ist klarer. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir bei dieser Version bleiben sollten. Die zweite Anpassung führt zu einer massgeblichen inhaltlichen Änderung, welche die Stellung des Kindes schwächt. Die bundesrätliche Fassung sieht nämlich vor, dass ein Kind, dem nicht ein Beitrag zugesprochen werden konnte, der den gebührenden Unterhalt deckt, im Falle einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils den Differenzbetrag einfordern kann, und zwar für die letzten fünf Jahre, in denen der Beitrag geschuldet war. Es ist ein Unterschied, ob man sagt: "während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war", oder ob man nur sagt: "in den letzten fünf Jahren". Die Kommissionssprecher werden sicher noch darauf zurückkommen. Bei einem Kind von, sagen wir. fünfzehn Jahren macht dies keinen Unterschied, aber bei einem volljährigen Kind macht es einen Unterschied. Mit der Lösung gemäss Antrag der Minderheit Stamm würden wir eine neue Ungerechtigkeit ins Gesetz aufnehmen. Dies können wir von der CVP/EVP-Fraktion nicht unterstützen.
Zusammengefasst: Lehnen Sie in Block 2 alle Minderheitsanträge und den Antrag Frehner ab, und stimmen Sie den Anträgen der Mehrheit zu. Dies ist die Meinung der CVP/EVP-Fraktion.