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Huber Gabi · Nationalrat · 2014-06-19

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-19

Wortprotokoll

Hier geht es nun um eine der eigentlichen Innovationen dieser Vorlage: Die Betreuung des Kindes soll künftig auch in geldwerter Form festgesetzt werden. Sie umfasst neu nicht nur die Betreuung als solche, sondern auch die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen, mit der bereits beim Eintreten angesprochenen Folge, dass unter Umständen auch ein lediger Elternteil dem anderen Elternteil für die Dauer der Kinderbetreuung eine Art Erwerbsausfallersatz zahlen muss. Das gilt unabhängig davon, ob der Elternteil Frau oder Mann ist, das gilt für beide Elternteile. Dabei verzichtet der Bundesrat bewusst darauf, irgendeine Methode zur Festsetzung der geldwerten Betreuungsleistung vorzuschreiben, um es den Gerichten zu überlassen, für den Einzelfall angemessene Lösungen zu finden, um den Gerichten den nötigen Ermessensspielraum zu gewähren. Das wurde im Vorfeld nicht ganz zu Unrecht kritisiert, denn es wird längere Zeit dauern, bis sich eine höchstrichterliche Praxis herausbilden wird.

Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: In den Anhörungen haben insbesondere die Gerichtspersonen gesagt, dass sie in der Lage seien, das zu handhaben. Es geht hier nicht nur, wie Herr Stamm gemeint hat, um die Anwaltschaft. Die Praxis wird ganz besonders von den Gerichten geprägt werden.

Der Antrag der Minderheit Stamm zu Artikel 276 Absatz 1, und in diesem Punkt ist der Einzelantrag Frehner ja identisch, bringt gegenüber dem geltenden Recht eigentlich keine Änderung, aber auch nicht unbedingt eine Verbesserung: Wenn wir Absatz 1 neu formulieren, wird das nur zu Missverständnissen und eventuell sogar zu ungewollten Interpretationen führen. Immerhin haben Sie beide den Begriff des gebührenden Unterhalts mit übernommen.

In Absatz 2 hätte der Antrag der Minderheit Stamm, der ja zurückgezogen worden ist, nun aber Auswirkungen gehabt. Gleiche Auswirkungen wie dieser Absatz 2 gemäss Minderheitsantrag hat dann eben auch der Absatz 2 gemäss Einzelantrag Frehner, weil damit eigentlich eine Zwangsformel für den Konfliktfall festgelegt wird, nämlich für den Fall, in dem sich die Eltern nicht einigen können, wie sie gemeinsam den gebührenden Unterhalt des Kindes nach dem Motto "ein jeder nach seinen Kräften" erbringen sollen. Für diesen Fall wollen Sie nun eine 50/50-Aufteilung. Das würde eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösungsfindung durch das Gericht verunmöglichen und in einigen Fällen wohl gar dazu animieren, eben keine einvernehmliche Lösung zu suchen, sondern durch Gesprächsverweigerung die 50/50-Lösung herbeizuführen. Dass dies nicht dem Interesse des Kindeswohls dient, liegt auf der Hand. Herr Frehner kommt dann noch mit einem Absatz 3, mit dem er sozusagen einen Rückerstattungsanspruch für den Fall einführt, dass ein Elternteil ausserordentliche Beiträge geleistet hat, weil der andere nicht in der Lage war, seinen gebührenden Anteil zu erbringen. Das ist eigentlich eine Art Rückerstattungsanspruch in diesem Modell einer Zwangsformel für Fälle, in denen man keine Einigung findet. Diese Ausgestaltung von Absatz 2 führt dazu, dass ein Lebensführungsmodell aufgezwungen wird. Gerade aber die Wahlfreiheit ist für uns Liberale ein wichtiges Gut in der Familienpolitik. Wir wollen ein Umfeld schaffen, in dem Mann und Frau eben identische Möglichkeiten haben, ihre individuellen Entwürfe zu leben.

Wir werden also alle Anträge der Minderheit Stamm, zu denen ich aus Zeitgründen nicht mehr referiere, und auch den Einzelantrag Frehner ablehnen. Wir werden im Sinne der Kommissionsmehrheit votieren.