Vogler Karl · Nationalrat · 2014-06-19
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19
Wortprotokoll
Damit wir das vorliegende Geschäft noch einigermassen zeitgerecht behandeln können, beschränke ich meine Ausführungen auf Artikel 276 Absätze 1 und 2 sowie auf Artikel 276a ZGB. Kollege Schwaab wird sich dann zu den übrigen Artikeln äussern, die wir in Block 2 behandeln. Ich spreche zuerst zu Artikel 276 Absatz 1 und dann noch ganz kurz, soweit das geht, zu den Absätzen 2 und 3, das heisst zum Einzelantrag Frehner.
Mit dem Minderheitsantrag Stamm wird versucht, in Artikel 276 Absatz 1 eine Definition des sogenannten gebührenden Unterhalts in das Gesetz aufzunehmen. Der Entwurf definiert diesen bekanntlich ja nicht. Hingegen äussert sich die Botschaft ausführlich dazu. Gemäss Absatz 1 der bundesrätlichen Fassung umfasst der Kindesunterhalt einerseits die Güter, welche das Kind für seinen Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinischer Betreuung usw. benötigt, als Unterhalt in Form von Geldleistungen. Der Kindesunterhalt umfasst aber auch, je nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes, die Anwesenheit von Personen, die das Kind betreuen und unterstützen. Letztere Leistungen stellen den sogenannten Unterhalt in natura dar.
Weil die verschiedenen Lebenswirklichkeiten ohnehin nicht in einem Gesetz erfasst werden können, ist der Entwurf des Bundesrates einfacher als die komplizierte Formulierung der Minderheit Stamm. Deshalb bitte ich Sie, hier der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.
Die Absätze 2 und 3 gemäss Antrag Frehner lagen der Kommission nicht vor, weshalb ich dazu nicht im Einzelnen Stellung nehmen kann. Wenn man den ursprünglichen Antrag der Minderheit Stamm mit dem Antrag Frehner vergleicht, so stellt man fest, dass im Antrag Frehner bezüglich Absatz 2 neu der Passus "den gebührenden Betreuungsaufwand je zur Hälfte" aufgenommen worden ist. Solches würde aber den tatsächlichen Lebensverhältnissen der allermeisten Eltern nicht entsprechen und würde auch zu einer Schematisierung führen, die nicht sachgerecht ist. Wie gesagt, der Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich kann Ihnen aber sagen, dass der Antrag Stamm, der ganz auf der Linie des Einzelantrages Frehner liegt, mit 18 zu 6 Stimmen abgelehnt wurde. Ich gehe davon aus, dass der Antrag Frehner, wenn er vorgelegen hätte, entsprechend abgelehnt worden wäre.
Ich komme zu Artikel 276a ZGB. Der Minderheitsantrag Stamm will die volljährigen Kinder gleich privilegieren wie die minderjährigen Kinder. Eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission lehnt diesen Antrag ab. Weshalb? Das minderjährige Kind kann sich in der Regel weniger gut helfen als das volljährige, welches z. B. während des Studiums einem Teilzeiterwerb nachgehen kann. Zudem sieht Absatz 2 von Artikel 276a vor, dass in begründeten Fällen von dieser Vorrangregelung zugunsten des minderjährigen Kindes auch abgewichen werden kann, dann nämlich, wenn eine solche zu einer Benachteiligung des volljährigen Kindes führen könnte.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb bei einem Stimmenverhältnis von 11 zu 11 mit Stichentscheid des Präsidenten, den Minderheitsantrag Stamm abzulehnen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.