Luginbühl Werner · Ständerat · 2014-09-25
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich möchte das Votum meiner Vorrednerin unterstreichen. Es geht um die Frage, ob die Bewilligung von Zweitwohnungen - damit sind auch kalte Betten gemeint - nur in schützenswerten oder in schützenswerten und dazu auch in erhaltenswerten Bauten möglich sein soll. Von den Hotels wurde bereits gesprochen. Es sind auch Gebäude gemeint, wo gewohnt wurde, aber es sind beispielsweise auch Ställe gemeint.
Es wurde verschiedentlich kritisiert, dass es eine sehr komplizierte Gesetzgebung sei. Wenn sie schon kompliziert ist, ist es wichtig, dass man versucht, wenigstens mit klaren Begriffen zu arbeiten. Die Definition dessen, was erhaltenswert ist, ist alles andere als klar und alles andere als einfach. Im Raumplanungs- sowie im Natur- und Heimatschutzrecht des Bundes kommt beispielsweise der Begriff "erhaltenswert" nicht vor. Auf kantonaler Stufe, das haben wir etwas näher angeschaut, besteht im Natur- und Heimatschutzrecht eine grosse Vielfalt von Bezeichnungen der Interessenobjekte. Meistens werden solche Objekte einfach als schützenswert oder als schutzwürdig bezeichnet. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen schützenswert und erhaltenswert gibt es eigentlich nur in den Gesetzen von drei Kantonen. Gemeinsamkeit besteht nur insofern, als den erhaltenswerten Objekten ein etwas geringerer Schutzwert zukommt. Das Gesagte zeigt relativ klar, dass der Begriff "erhaltenswert" in hohem Masse unbestimmt ist. Wenn wir ihn aufnehmen, heisst das auch konkret - wie es die Mehrheit der Kommission will -, dass die kommunalen Baubewilligungsbehörden letztendlich entscheiden werden, was erhaltenswert ist. Das wird zu einer unterschiedlichen Praxis führen.
Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, lediglich in geschützten Baudenkmälern Zweitwohnungen zuzulassen. Der Begriff der geschützten Baute ist wesentlich klarer, zumal er voraussetzt - das ist ein ganz wesentlicher Punkt -, dass das betreffende Objekt bereits Gegenstand eines von einer Fachbehörde durchgeführten Unterschutzstellungsverfahrens war.
Selbstverständlich verstehe ich, dass viele sagen werden, es gehe doch darum, bestehende Bauten in den Kernzonen so gut wie möglich zu nützen und sie damit auch zu erhalten. Im Prinzip ist das ja nicht falsch, aber wir dürfen eines nicht ausblenden: Wir haben einen neuen Verfassungsartikel, der festlegt, dass in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine neuen Zweitwohnungen erstellt werden dürfen. Dieses Verfassungsanliegen darf dann relativiert werden, wenn sich dies mit einem anderen Interesse, das ebenfalls auf Verfassungsstufe verankert ist, rechtfertigen lässt. Bei Objekten, die Gegenstand eines von einer Fachbehörde des Denkmalschutzes verfügten Unterschutzstellungsverfahren waren, besteht mindestens eine gewisse Gewähr dafür, dass sie einen genügend hohen denkmalpflegerischen Schutzwert aufweisen, um eine Ausnahme vom Zweitwohnungsverbot nach Artikel 75b Bundesverfassung rechtfertigen zu können. Diese Gewähr besteht hingegen nicht, wenn es - wie dies gemäss Mehrheitsantrag der Fall wäre - der Einzelfallbeurteilung der kommunalen Baubewilligungsbehörde überlassen bliebe, ob eine Baute erhaltenswert wäre oder nicht.
Ich bitte Sie daher, in diesem Punkt dem Antrag der Minderheit Diener zuzustimmen.