Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-25
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ja, die Komplexität ist sehr hoch! (Heiterkeit) Ich bin schon deshalb gegen diesen Absatz 1ter, weil er mir zu kompliziert ist, und wenn er mir zu kompliziert ist, nehme ich an, dass er auch für die meisten Gemeinden in der Anwendung zu kompliziert ist. Nochmals: Ich muss auf die Verfassung und auf die 20 Prozent hinweisen.
Grundsätzlich haben wir bei Artikel 9 natürlich eine hotelfreundliche Lösung, das müssen wir sagen. Das ist aber auch nicht unbegründet, weil wir ja vom Seco eine Studie über Tourismusfinanzierung und die Folgen der Zweitwohnungs-Initiative haben machen lassen. Das Seco hat dort festgestellt, dass es bis heute sozusagen Praxis ist, dass Hotelneubauten durch den Bau von Zweitwohnungen quersubventioniert werden. Das ist die Realität. Heute wird praktisch kein Hotel neu gebaut, ohne dass gleichzeitig noch einige Ferien- oder Zweitwohnungen erstellt werden. Die Ertragskraft des Hotels ist also dank dieser gemeinsamen Erstellung gewährleistet. Deshalb hat der Bundesrat gesagt, er verstehe das. Wir wollen ja der Hotellerie und dem Tourismus auch eine Zukunft geben, deshalb sehen wir in Absatz 1 diese Möglichkeiten vor, mit denen man die Quersubventionierung durch die Erstellung von Wohnungen weiterhin betreiben darf.
Absatz 2 betrifft aber einen anderen Fall: Da geht es um bestehende Hotels und Anlagen, die nicht mehr rentieren. Dabei spielt es für uns keine Rolle, ob es ein Familienbetrieb oder sonst ein Hotelbetrieb ist. Ich empfehle, hier keinen Unterschied zu machen und den Antrag Fournier abzulehnen, so lieb mir die Familien sonst sind. Ein Hotelbetrieb ist eben ein Hotelbetrieb, egal, wie er in seiner rechtlichen Form strukturiert ist.
Hier geht es darum, dass Sie sagen: "Okay, das ist ein Hotelbetrieb, der schon über 25 Jahre wirtschaftet und eben nicht mehr rentabel ist." Da hat dieser Eigentümer nur noch die Möglichkeit, aufzugeben und den Hotelbetrieb einzustellen. Fertig! Das sind die Fälle gemäss Absatz 2. Gemäss Absatz 1 lässt sich mit dem Ertrag aus den Wohnungen das Hotel weiterführen, der Betrieb bleibt sichergestellt. In Absatz 2 sind die Fälle versammelt, bei denen der Hotelbetrieb nachher nicht mehr existiert. Sie haben gemäss Entwurf des Bundesrates noch die Möglichkeit zu sagen: "Okay, den Hotelbetrieb gibt es nicht mehr; aber da es eine bestehende Baute ist, erlauben wir deren Umnutzung gemäss den [PAGE 943] Erfordernissen in den Buchstaben a, b und c." Dies sind die Bedingungen, die eben auch eine Einschränkung von Missbrauch bewirken.
Wenn Sie sagen, man solle das streichen, dann ist ein solcher Betrieb einfach ein Hotelbetrieb gewesen. Aber das Gebäude bleibt ja bestehen. Sie können es nur noch abbrechen oder es verludern lassen. Oder der Kanton bzw. die Region versucht mit einem Tourismuskonzept, raumplanerisch eine Umnutzung solcher Bauten zu erwirken; dies könnte eine bewirtschaftete Plattform mit einer anderen Zonierung sein; das ist eventuell möglich. Aber sonst sind das dann brachliegende Gebäude. Das war für den Bundesrat Grund genug zu sagen, man müsse auch hier eine Perspektive bieten.
Wenn der Hotelbetrieb nicht mehr rentiert und wenn dies schon länger der Fall ist, dann ist es eben so; das entspricht Angebot und Nachfrage. Aber den bestehenden Raum kann man einer Nutzung zuführen. Das erscheint uns sinnvoll zu sein. Wenn wir bei altrechtlichen Bauten, die schon Wohnungszwecken gedient haben, grosszügig sind - und das waren wir bis anhin -, ist es nicht einsichtig, weshalb Sie nun bestehende altrechtliche Bauten, die bisher Hotels waren, anders behandeln. Denn es geht auch um eine bestehende Nutzung, die so nicht mehr fortgesetzt werden kann, obwohl es eine Wohnfläche gibt, die genutzt werden kann.
Ich erinnere immer an die Zuwanderung und an das verdichtete Bauen; daran, dass Sie immer sagen, was schon überbaut sei, solle man weiterhin nutzen können. Das ist sogar gescheiter als das Vorgehen nach Absatz 1. Absatz 1 geht diesbezüglich eigentlich weiter. Dort handelt es sich wirklich um Neubauten: Sie können gemäss Absatz 1 neue Zweitwohnungen bauen, um einen Hotelbetrieb zu ermöglichen oder weiterführen zu können. Mit Absatz 2 hingegen bauen Sie nichts neu. Vielleicht betreiben Sie ein bisschen Sanierung. Aber es sind bestehende Betriebe und Gebäude, es sind Hotelzimmer, die Sie einfach umwandeln; Sie machen dann halt aus vier Hotelzimmern eine Wohnung, oder was weiss ich.
Es ist also schon ein anderer Fall. Deshalb ist das Konzept des Bundesrates hotelfreundlich, aber logisch. Die Absätze 1bis und 1ter, da hat Frau Diener schon Recht, bringen dann natürlich eine zusätzliche Verstärkung dieser Hotelfreundlichkeit, indem Sie mit diesen 33 Prozent und diesen Formulierungen die Möglichkeiten für Neubauten - für Neubauten! - eben auch noch vergrössern. Deshalb haben wir hier schon ein konzeptionelles Problem.
Ich denke, die Version des Bundesrates ist gescheit. Wenn Sie das anders sehen - der Nationalrat wird sich sowieso damit befassen müssen. Es ist sicher ein schwieriger Artikel: Es geht um zwei verschiedene Fälle und auch um zwei verschiedene Problematiken für die Hotellerie. Es geht darum, wie wir in Gemeinden, in welchen diese 20 Prozent überschritten sind, mit den bestehenden Hotels, die man aufgeben muss, und mit dem bestehenden Raum, auch bezüglich Wohnungen, umgehen. In Gemeinden mit demselben Hotelbetrieb, in welchen die 20-Prozent-Grenze nicht erreicht ist, wäre es für Sie völlig klar, dass eine Umnutzung zu Wohnungen selbstverständlich zulässig ist.