Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-25
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Die Hotellerie wird ja im bestehenden Gesetzentwurf in dreierlei Hinsicht privilegiert:
Erstens sind touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen weiterhin zulässig, wenn sie im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet werden. Zweitens dürfen strukturierte Beherbergungsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen neue Wohnungen erstellen; erforderlich ist der Nachweis, dass der Betrieb nur mit dem Ertrag aus der Erstellung dieser Wohnungen weitergeführt werden kann. Drittens, damit bin ich bei Absatz 2, dürfen strukturierte Beherbergungsbetriebe vollumfänglich zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen umgenutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das erste der genannten drei Privilegien ist nach meiner Auffassung marktgerecht und sinnvoll. Das zweite Privileg mit der Möglichkeit zur Erstellung von Zweitwohnungen im Ausmass von 33 Prozent der Hauptnutzfläche betrachte ich als ein effizientes Instrument und besonders dann sinnvoll, wenn es um neue Projekte geht, welche nur durch die Vermietung von Wohnungen überhaupt realisiert werden können. Die Geschichte hat gezeigt, dass kaum ein Hotel erstellt wird, ohne dass den Investoren diese Möglichkeit angeboten wurde.
Das dritte Privileg, die Umnutzbarkeit von erfolglosen Hotels zu Zweitwohnungen, ist das problematische. Man kann tatsächlich ein Fragezeichen dahinter setzen, ob damit nicht falsche Anreize geschaffen werden und dadurch nicht sogar noch ein Umnutzungsdruck ausgelöst wird. Man kann es so sehen, dass dadurch keine effiziente Stärkung der Hotellerie erzielt werden kann, wenn im Gegenteil Hotelbetten verlorengehen. Man kann es auch so sehen, dass es hier mehr um eine Verlustminderung im Falle eines wirtschaftlichen Ausfalls geht. Im Zusammenhang mit dem Antrag von Kollege Fournier betrifft das Anliegen indessen auch einen Gleichbehandlungsanspruch. Wenn wir bei Artikel 10 Absatz 1 schauen, was bezüglich einer Wohnnutzung innerhalb der Bauzonen möglich ist, nämlich dass dort unter bestimmten Voraussetzungen in geschützten oder erhaltenswerten Bauten neue Wohnungen erstellt werden können - was ich für strukturschwache Gebiete auch unterstütze -, dann ist die Frage von Kollege Fournier mindestens erlaubt: Weshalb soll das nicht auch für abgewirtschaftete Hotels gelten, bei denen man sonst das Risiko eingeht, dass sie zu Ruinen werden?
Die Frage lautet also, ob man da Wohnliegenschaften und Hotels gleich behandelt. Wir sprechen von warmen Betten. Hier habe ich eher das Gefühl, es ginge sonst um eine kalte Enteignung. Meine Frage richtet sich nach dem Geltungsbereich von Artikel 10 Absatz 1, auf den wir nachher ja noch zu sprechen kommen. Die Frage ist, ob auch Hotels darunterfallen - immer vorausgesetzt, die Zonenordnung lässt die Umnutzung zu, das ist klar. Ich gehe davon aus, dass die Antwort Ja lautet. Wenn die Zonenordnung das zulässt, bestünde auch für die Hotels die Möglichkeit, umgenutzt zu werden, vorausgesetzt, sie sind schützens- oder erhaltenswert.